— 537 — in der Nähe des Eispunktes eine Hülfstheilung enthalten, welche in Zehnteln des Centi- grades von — 0, bis + 0,5 Grad reicht. Die hierdurch bedingten Besonderheiten in der Einrichtung des Kapillarrohres sollen so angeordnet sein, daß sie die Gefahr der Los- . von QOuecksilbertheilchen bei dem Gebrauch oder Versenden der Thermometer nicht vergrößern. 3. Das Thermometer soll oben zugeschmolzen sein. 4. Das obere Ende des Kapillarrohres soll frei sichtbar sein; bei Thermometern, welche ohne aufgekitteten Hülsenkopf eingereicht werden, soll das Ende des Kapillarrohres mindestens 20 Millimeter unter der Kuppe des Thermometers liegen. Außerdem sollen diese Thermometer den Anforderungen unter §. 2 Nr. 3 bis 6 genügen. S. 4. Die Prüfung erstreckt sich auf die zeitige Einhaltung der weiterhin bestimmten Fehlergrenzen. Bei Thermometern, deren Stempelung verlangt wird, erstreckt sich die Prüsung außerdem auf die zu erwartenden späteren Veränderungen der thermometrischen Angaben. Bei anderen Thermometern kann die Prüfung hierauf ausgedehnt werden, wenn die Thermometer in der Nähe des Eispunktes eine Hülfs- theilung haben. Die Prüfung gemäß Absatz 1 bedingt bei einem Skalenumfang von neun Graden oder weniger die Vergleichung der Angaben des Thermometers an mindestens drei Skalenstellen mit den Angaben eines Normal- thermometers; bei größerem Skalenumfang werden die Prüfungsstellen entsprechend vermehrt. Bei sogenannten Maximumthermometern tritt zu den ersten Vergleichungen eine Wiederholung an wenigstens zwei Stellen er Skale. Die Prüfung gemäß Absatz 2 bedingt anhaltende Erwärmungen und wenigstens drei gesonderte Be- stimmungen des Eispunktes während einer Zeit von mindestens dreißig Tagen. Ueber den Umfang der Prüfung entscheidet das Ermessen der Normal-Aichungs-Kommission. g. 5. Ergiebt die Prüfung, daß die Fehler der thermometrischen Angaben 0,3 Grad im Mehr oder im Minder nicht übersteigen und daß bei sogenannten Maximumthermometern die Angaben nach wiederholter Erwärmung auf dieselbe Temperatur größere Abweichungen als 01 Grad von einander nicht zeigen, so wird über den Befund eine Bescheinigung ausgestellt. Ist die Stempelung des Thermometers verlangt und ergiebt die Prüfung, daß die thermometrischen Angaben um nicht mehr als 015 Grad zu niedrig oder um nicht mehr als O0,05 Grad zu hoch sind, sowie daß spätere Veränderungen von mehr als O0/15 Grad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind, so wird dem Thermometer ein Stempel nebst der Jahreszahl der Prüfung aufgeätzt und eine schriftliche Beglaubigung beigegeben. Ist nach dem Ausfall der Prüfung Sicherheit dafür nicht geboten, daß die Veränderungen der thermometrischen Angaben dauernd unterhalb des vorher angegebenen Betrages von 0,15 Grad bleiben werden, so wird in der Beglaubigung der Zeitraum angegeben, für welchen die Einhaltung dieser Veränderlichkeits- grenze in Aussicht zu nehmen ist. 8. 6. Die Bescheinigung über die Prüfung nicht gestempelter Thermometer giebt die Fehler der Angaben, ausgedrückt in Zehnteln des Centigrades, an. Hat die Prüfung auf die Veränderlichkeit der Angaben sich erstreckt und ergeben, daß spätere Veränderungen von mehr als 0,15 Grad für einen gewissen Zeitraum mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind, so wird die Grenze der zu erwartenden späteren Veränderungen, sowie der Zeitraum, für welchen die Einhaltung dieser Grenze in Aussicht zu nehmen ist, in der Bescheini- gung vermerkt. Die Beglaubigung gestempelter Thermometer bekundet, daß für die Fehler der Angaben zur Zeit der Prüfung sowie für ihre zu erwartenden späteren Veränderungen die festgestellten Grenzen eingehalten werden; sie giebt außerdem die Lage des zeitigen Eispunktes in Hundertsteln und die Fehler der geprüften Stellen der Skale in Zwanzigsteln des Centigrades an. Als Stempelzeichen dient auf dem äußeren Cylindermantel des Thermometers der Reichsadler und auf der Kuppe ein sechsstrahliger Stern. Die Jahreszahl erhält ihren Platz unter dem Adler.