— 547 — & 16, Bedeckung der Güter bagen. — Allemitleicht-fractfmg·endmGegenständenbeladenen-GütokwckgetimüssetkniiteiåeksichszerenBes deckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement gestattet sind. 8. 17. Revision der Wagen. Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger JZurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer. 8. 18. Bezeichnung der Wagen. (1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; b) d Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisionsregistern ge- ihrt wird; . e) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen In- ventarienstücke; d) das Ladegewicht und die Tragfähinkeit; die Länge des Radstandes; f) das Datum der letzten Revision. (2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im 8. 17 vorgeschriebenen periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach größeren Reparaturen und bei k eseun von Wagenachsen einer erneuten Prüfung und erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen. (3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. (4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. §. 19. Mitführung von Geräthschuften zur Beseitigung von'Schäden am Zuge. In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können. III. Handhabung des Betriebes. § 20. Stationsnamen und Uhren. (1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein. · , (2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts= oder Normal-) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu dem- selben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. (3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.