— 574 — II. Ausrüftung der Eisenbahnen. 8. 23. Höhen= und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. (1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3.700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m. (2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schieneoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zmar höchstens bis 4,.570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Ab- messungen eingeschränkt werden können. Die Breite der überbauten Schaßnersitze darf nur so groß sein, d überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist. (3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 w über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite unp schließt in 4.570 m Höhe wit 1,580 m Breite ab. (4) Die an den Eisenbahnfohrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben, Laternen, Leinen- haspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsproßils verbleiben. (5) Die nach Außen gufschlagenden Khüren der Personenwagen sollen in jeder Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes vexbleiben. (6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen pon den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur die nachbenannien Theile hexabreichen, und zwar: 1. bei ollen Eisenbahnfahrzeugen: 8) die durch das Profil des Nades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sargstreuer, bis auf 0,050 m über Schienenoberkante; b) die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über Schienepoberkante; 2. bei Lokomotiven außerdem: a) die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotiotheile, wie Pleuel= und Kuppel- stangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienenoberkante; b) die übrigen Lokomokothei- bis auf 0,100 m über Schienenoberkante. ) Von der seitlichen Begrenzung des Normalpxokils des lichten Raumes müssen alle im Absatz 5 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestens 0,050 m entfernt bleiben. F. 24. Lokomotiven= und Tender-Radstand. (1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen. (2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand bewegliche Nadgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden. S. 25. Tender. Die Höhe des Wgssereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 2,750 m betragen. K. 26. Wagen-Radstand. (() Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 4 m beträgt,