— 23 — 4. Eisenbahn-Wesen. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage D zum §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 14. d. M. nachstehende Ergänzungen der Anlage D zum §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: Es ist: 1. in Nr. I Absatz 1 nach dem Wort „Salpeter“ einzuschalten: und Holzpulver, d. h. ein Gemenge von nitrirtem Holz, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; 2. hinter Nr. IIIa hinzuzufügen: IIIb. Knallbonbons werden zum Transport zugelassen, wenn dieselben zu 6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind. IIc. Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 1. Dieselben sind höchstens zu je 1.000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 06 g Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Säge- mehl zu verpacken. 2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,) chm Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 mm mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material aus- gefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus- gestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 ge- troffenen Vorschriften beigegeben werden. Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amt- licher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 3. unter Nr. IX nach Streichung des Vermerks „siehe unter Nr. XXXV“ folgende Bestimmung aufzunehmen: « · IX. Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Collodium enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten in wasserdichtes Papier und dann in verklebte Blechschachteln verpackt sind. 4. Hinter Nr. XXXVIII a unter Nr. XXXVIIIb folgende Bestimmung einzuschalten: XXXVIIIb. Wasserfreie flüssige schweflige Säure darf nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer, welche bei amtlicher Prüfung einen Druck von 50 Atmo- sphären ohne bleibende Veränderung der Form ausgehalten haben, zur Beförderung auf- geliefert werden. Ein amtlicher Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung hierauf, und zwar innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgefunden hat. Die Behälter sind fest in Kisten derart zu verpacken, daß der vorgedachte Vermerk bei der bahnseitigen Annahme ohne Schwierigkeit sichtbar gemacht werden kann. Berlin, den 27. Januar 1886. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v. Boetticher. 5