— 60 — für unbearbeitete Tabackblätter und Stengel in Fässern von 700 kg und darunter auf 11 Prozent und für Muskatöl (Muskatbalsam) und Kakaoöl (Kakaobutter) in konsistenter Form (Blöcken, Tafeln 2c.) auf 16 Prozent in Kisten, 9 Prozent in Körben, 6 Prozent in Ballen festgesetzt werden, und 2. an Stelle der Vorschrift im §. 4 Ziffer 4 der Bestimmungen über die Tara vom 16. Mai 1882 (vergl. Central-Blatt 1882 Seite 228 ff.) folgende Vorschrift zu treten hat: „Bleibt bei unbearbeiteten Tabackblättern und Tabackstengeln in Fässern von 700 kg und darunter das Gewicht der Umschließung augenscheinlich unter dem hierfür festgestellten Tara- satze, so kann von der Nettoverwiegung abgesehen werden, wenn der Zollpflichtige sich mit der für Fässer von mehr als 700 kg festgestellten Taravergütung begnügt.“ Berlin, den 18. März 1886. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Burchard. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, daß die obersten Landes-Finanz- behörden ermächtigt werden, an denjenigen Orten, an denen ein Verkehrsbedürfniß anzuerkennen ist, Privat- transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Sago, Sagomehl und Tapioka zuzulassen. 2. Marine und Schiffahrt. Ish genehmige, daß die Souveräne der deutschen Staaten, die Prinzen Meines oder eines anderen regie- renden deutschen Königlichen Hauses, sowie die ersten Bürgermeister der freien Hansestädte auf den ihnen eigenthümlich gehörigen Privat-Fahrzeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen können. Berlin, den 2. März 1886. Wilhelm. An den Chef der Admiralität. 3. Kon fulat-Wesen. Seine Mcjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen General-Konsuls Deubner den Kaufmann Carl Lelmsing zum General-Konsul in Riga un den bisherigen Konsul in Canton und Hongkong, Gustav Travers, zum General-Konsul in Sydney für Australien nebst Tasmanien, Neu-Seeland und die Fiji-Inseln zu ernennen geruht. Den Verweser des Kaiserlichen Konsulats zu Havana, Konsulats-Sekretär Schmaeck ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des genannten Konsulats und für die Dauer seiner Amtsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, insbesondere von unter deutschem Schutz stehenden Schweizern, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.