2. Post= und Telegraphen-Wesen. Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879“) in folgenden Punkten abgeändert: 1. Im §. 2, „Außenseite“ betreffend, erhält der Absatz l folgende anderweite Fassung: 1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Beförderung be- züglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bz. seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Be- förderung betreffenden Vermerke r2c. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht überschreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel= oder Stempelabdruck an- zusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waaren- proben und Postanweisungen siehe §§. 3, 12, 13, 14 und 16. 2. Der §. 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, wird, wie folgt, abgeändert: 1. Der Absatz 1 erhält nachstehenden Zusatz: Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche unter Nachnahme (§. 18) versandt werden, ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 1. Wenn nicht sofort abgenommen, zurück! 2. Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen! 3. Wenn nicht sofort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine Kosten! „ Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsorte ist die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §. 39 Absatz III in Anwendung zu kommen haben. 2. Der Absatz III erhält folgende veränderte Fassung: III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metall- patronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen uund innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Metallpatronen müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, bz. ein Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Ab- sender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. ) Central-Bl. 1879, S. 185; Nachträge dazu: 1879, S. 538; 1883, S. 71; 1886, S. 15.