— 75 — ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „einschließlich Bestellgeld frei“ nieder- zuschreiben. 2. Im Absatz XIII sind die Angaben unter d, wie folgt, abzuändern: d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung 1 Mark, 14. Im S. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ treten folgende Aenderungen ein. 1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte Fassung: Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu: XI Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung an die zu- ständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungs- mäßige bergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften statt- gesunden hat. 15. Im §. 36 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 1. Der erste Satz im Absatz l erhält nachstehende Fassung: Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. 2. Im Absatz V erhalten die Angaben unter 1 folgenden veränderten Wortlaut: 1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (S. 21); 16. Im S§. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ betreffend, sind unter VI im letzten Satze des ersten Absatzes die Worte: „die Zahlung ver- weigert oder“ zu streichen. 17. Im S. 43, „Verkauf von Postwerthzeichen" betreffend, er hält der Absatz IV folgende veränderte Fassung: IV Bei sämmtlichen Postämtern I. und II., sowie bei einzelnen Postämtern III. und Postagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Frankostempel zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 10 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 5 Pf. für je 10 Stück. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. Berlin, den 21. März 1886. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Stephan. 3. Konfulat-Wesen. D.- Kaiserliche General-Konsul Ritter von Mallmann in Wien und der Kaiserliche Konsul Tettenborn in Beirut sind gestorben. Dem zum Königlich großbritannischen Konsul in Frankfurt a.M. ernannten Kaufmann Bernhard Goldbeck ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.