dem Hauptsteueramt zu Kreuznach die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Wein aus dem Theilungslager von Beckhard & Söhne daselbst, dem Untersteueramt zu Lüdenscheid im Bezirk des Hauptsteueramts zu Arnsberg die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Wein und dem Nebenzollamt II. zu Seidenberg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Görlitz die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Thonwaaren der Nummern 380 unde des Zolltarifs, welche unter Naumverschluß aus Oesterreich-Ungarn eingehen und zur Wiederausfuhr dorthin estimmt sind. Im Königreich Württemberg. Den Zollämtern Biberach und Tübingen im Bezirk des Hauptzollamtes zu Ulm ist die Be- fugniß zur Abfertigung von Waaren der Nr. 41 4 5 und 6 des Zolltarifs zu andern als den höchsten Sätzen dieser Nummern beigelegt worden. Im Großherzogthum Baden. Die Bezeichnung der Steuer-Einnehmerei Mühlburg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Karlsruhe ist in „Karlsruhe IV“ umgeändert. Die Steuer-Einnehmerei zu Neuenweg im Bezirk des Hauptsteueramts zu Säckingen ist der Ober- Einnehmerei St. Blasien (Hauptsteueramtsbezirk Lörrach), und die Steuer-Einnehmerei zu Neckarau im Bezirk der Ober-Einnehmerei zu Schwetzingen der Ober-Einnehmerei Mannheim (Hauptzollamtsbezirk Mann- heim) zugetheilt worden. Zu Brunnadern im Zoll= und Steuerbezirk des Hauptsteueramts zu Stühlingen ist eine Steuer- Einnehmerei errichtet, welcher die Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben für Bier und Wein, zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein und zur Erledigung von Uebergangsscheinen von Bier und Wein zusteht. Im Großherzogthum Sachsen. Diem Steueramt zu Eise nach ist die Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II und zur Erledigung von Versendungsscheinen I über inländischen Taback ertheilt worden. In Elsaß-Lothringen. Der Uebergangs-Steuerstelle zu Schweyen im Bezirk des Hauptsteueramts zur Saargemünd ist die Befugniß zur Erhebung der Uebergangsabgabe vom Branntwein sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein beigelegt worden. 2. Handels= und Gewerbe-Wesen. Bekanntmachung, — betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge. In Ergänzung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1883 (Central-Blatt S. 238) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen, aus Pflanzschulen, Gärten oder Ge- wächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach der Sue *, über die schweizerischen Nebenzollstellen Kreuzlingen, Emmishofen und Tägerweilen er- olgen darf. Berlin, den 6. April 1886. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.