— 121 — Central-Glatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. « XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. Mai 1886. 19. Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Wahl von je zwei 2. Konsulat-Wesen: Ernennunneen 124 nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts , seitens der Vorstände der Berufsgenossenschaften und der 8. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Vertreter der Arbeiter... Seite 121 Reichsgebiete. ... 125 1. Versicherungs-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Wahl von je zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts seitens der Vorstände der Berufsgenossenschaften und der Vertreter der Arbeiter. Nach §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes haben die Vorstände der Berufsgenossenschaften und die Vertreter der Arbeiter aus ihrer Mitte je zwei nichtständige Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts und für jedes derselben einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts währt vier Jahre. Sie erhalten gemäß §. 91 a. a. O. für die Theil- nahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzblatt S. 249). Die Wahl ist mittelst schriftlicher Abstimmung in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts zu vollziehen; sie erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wahllberechtigt sind gleich den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ver- tretern der Arbeiter in den Berufsgenossenschaften im Sinne des §. 87 a. a. O. auch die Ausführungs- behörden für die unter das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 fallenden, einer Berufsgenossenschaft nicht angehörenden Reichs= und Staatsbetriebe beziehungsweise die für diese Betriebe gewählten Arbeiter- vertreter. 23