— 124 — (Kückseite.) Unfallversicherungsgesetz. 5. 87 Absatz 2, 3 und 4. Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus mindestens drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und aus acht nichtständigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrath aus seiner Mitte, und je zwei mittelst schriftlicher Abstimmung von den Genossenschaftsvorständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (S. 41) aus ihrer Mitte in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des Reichs-Ver- sicherungsamts gewählt. Die Wahl erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berück- sichtigung der Zahl der versicherten Personen. Für jedes durch die Genossenschaftsvorstände sowie durch die Vertreter der Arbeiter gewählte Mit- glied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu ver- treten haben. Scheidet ein solches Mitglied während der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten. 8. 91. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich. Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs- Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin= und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung. Anmerkung: Den Gepyossenschaftsvorständen sind im Sinne des §. 87 die Ausführungsbehörden für die unter das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 fallenden, einer Berufsgenossenschaft nicht angehörenden Reichs- und Staatsbetriebe gleich zu achten (vergl. 8. 2 Absatz 1 und 3, F. 3 des Ausdehnungsgesetzes). 2. Konsulat-Wesen. — Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul bei dem General-Konsulate in Shanghai Dr. Gabriel zum Konsul in Amoy (China) d un den bisherigen Konsul in Tientsin, Alfred Pelldram, zum Konsul in Canton und Hongkong zu ernennen geruht.