— 192 — des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden (vergl. „Amtliche Nach- richten des R. V. A.“ 1886 Seite 19 ff.). Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedrucktene) §. 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmeldungsformular hingewiesen. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich nicht auf die Unternehmer von Betrieben, welche bereits auf Grund des §. 1 Absatz 3 und 4 a. a. O. als Betriebe mit Motoren oder mit mindestens zehn Arbeitern in das Kataster einer Berufsgenossenschaft auf- genommen worden sind. Berlin, den 10. Juni 1886. Das Reichs-Versicherungsamt. Bödiker. J0) Ist für das Central-Blatt hier nicht mit abgedruckt. Formular für die Anmeldung. Staat Kreis (Amt) Regierungsbezirk Gemeinde-(Guts-) Bezrrk ..... Anmeldung auf Grund des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes. Zahl Gegenstand des Betriebes.*) der durchschnittlich beschäftigten Bemerkungen. versicherungspflichtigen Personen.“) Name des Unternehmers (Firma). .......... ,den188.. (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden. ) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lo zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden.