— 200 — 2. Veterinär-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 20. Juni 1886. Der Bundesrath hat in Ausführung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), und unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1876 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 251), nachstehende Festsetzungen getroffen: 1. Zu 5. 8 . Zu g. 3. 1. Die Beschlußnahme über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die 88. 1 und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrath vorbehalten. Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaates gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wiedereingang im Auslande vorzunehmen, sofern genügende Garantien für eine ordnungsmäßige Aus- führung geboten werden. 2. Die Beschlußnahme des Bundesraths über die Zulassung und den Umfang von Ausnahmen für den Verkehr im Inlande erfolgt auf Grund der von den betheiligten Landesregierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß dergleichen Ausnahmen im Hinblick auf den derzeitigen allgemeinen Gesundheitszustand der betreffenden Thierarten in bestimmten Gegenden unbedenklich, sowie in den Fällen des §. 3 Absatz 2 des Gesetzes darüber, daß die dort angegebenen Voraussetzungen vorhanden sind. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbinde- strängen u. s. w., sowie zur Reinigung der Wagen und Geräthschaften nach jedesmaligem Gebrauch (siehe unten II Ziffer 4 Absätze 1, 4 und 5 und II Ziffer 5) bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfizirung der Wagen und Geräthschaften zugelassen werden. II. Zu §. 4. Für die von den Landesregierungen zu erlassenden näheren Bestimmungen über das anzuordnende Verfahren, über Ort und Zeit der zu bewirkenden Desinfektionen, sowie über die Höhe der zu erhebenden Gebühren sind nachstehende Normen maßgebend: Kein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf vor Beendigung der Deeiinfektion in irgend eine Benutzung genommen werden. Auf einer an dem Wagen befestigten Tafel oder in anderer augen- fälliger Weise ist mit einer deutlichen Inschrift zu vermerken, daß der Wagen zu desinfiziren ist. Der Vermerk ist nach erfolgter Desinfektion zu entfernen. 2. Insoweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden (1 1) ist Fürsorge zu treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten nach dem Auslande gedient haben, nach der Entladung behufs Vornahme der Desinfektion nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, über welche sie ausgegangen sind. 3. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung) alsbald nach Entleerung der Wagen — im Verkehr mit dem Auslande an der Station des Wiedereinganges alsbald nach Ankunft der Wagen —, und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrole kann jedoch die Vornahme der Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an einzelnen Stationen (Des- infektionsstationen) zentralisirt werden. In solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Des- infektionsstation ein= für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die entladenen