— 204 — 5. Post= und Telegraphen-Wesen. Abänderungen der Telegraphenordnung vom 13. August 1880. Die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 13. August 1880*) wird in folgenden Punkten abgeändert: 1. Im §. 3, „Dienststunden der Telegraphenanstalten“ betreffend, ist hinter dem vorletzten Satze, welcher mit den Worten „8 Uhr Morgens" endigt, folgender Zusatz ein zu- schalten: " An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. 2. Im §. 4, „Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können“ betreffend, ist im Absatz 1 hinter den Worten „durch die Post befördert werde“ der Satz einzufügen: Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. 3. Im §. 5, „Eintheilung der Telegramme“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein 1. Im Absatz W ist a) der Satz: „Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben Sprache (vergl. unter UI) angehören“ zu streichen und dafür zu setzen: Die Telegramme dürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, französischen, italienischen, nieder- ländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache angehörige Wörter von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm kann aus allen vorerwähnten Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch dürfen in dem Texte der in verabredeter Sprache abgefaßten Telegramme eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten sein. In diesem Falle müssen die Stellen in verabredeter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. b) am Schlusse hinter den Worten „einer Prüfung zu unterziehen“ hin zuzu fügen: und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter festzustellen. 2. Im Absatz Viist unter a statt der Worte „geheimen Buchstaben“ zu setzen: aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung. 3. Der Absatz VI erhält folgende veränderte Fassung: VI. Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die Stellen in chiffrirter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. Der chiffrirte Text muß ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein. 1 4. Im §. 6, „Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 1. Am Schlusse des Absatzes l ist nachzutragen: Die Aufgabe von Telegrammen ohne Legxt ist zulässig. *) Central-Bl. 1880. S. 560.