— 236 — in Bayern die Hauptzollämter München, Regensburg und Ludwigshafen a. Rh., sowie das Nebenzollamt Frankenthal, · in Sachsen die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen, in Württemberg das Hauptzollamt Friedrichshafen, in Baden das Hauptzollamt Mannheim und die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhof in Basel (Schweiz), in Hessen das Hauptsteueramt Mainz, in Mecklenburg-Schwerin das Hauptzollamt Rostock und das Nebenzollamt I Wismar, in Oldenburg das Hauptzollamt Brake, in Braunschweig das Hauptsteueramt Braunschweig, in Anhalt das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Walwitzhafen bei Dessau, in Luxemburg das Hauptzollamt Luxemburg, in den Hansestädten die Hauptzollämter Lübeck, Hamburg und Bremen; b) zur Abfertigung von Kandis und von Zucker in weißen, vollen, harten Broden, Blöcken, Platten, Würfeln oder Stangen oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner von anderen, vom Bundesrath bezeichneten Zuckern von mindestens 99½ Prozent Polarisation (Art. I S. 2b des Gesetzes), alle Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und die von den obersten Landes-Finanzbehörden dazu ermächtigten Unterämter; c) zur Abfertigung der unter a und c des gedachten §. 2 fallenden Zucker mit der Maßgabe, daß von dem angemeldeten Zucker Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Polarisation und Festsetzung des der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Befundes einer zur Polarisation des Zuckers befugten Amtsstelle zu übersenden sind, sämmtliche nicht unter a genannte Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und die von den obersten Landes-Finanzbehörden mit dieser Befugniß versehenen Unterämter. 3. In der nach dem vorgeschriebenen Schema aufzustellenden Deklaration (Ausfuhranmeldung) ist der mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführende Zucker im Anschluß an die unter a, b und c des §. 2 und oben unter 1 angegebene Klassifikation seiner Gattung nach dergestalt zu bezeichnen, daß sich danach die Klasse, deren Vergütungssatz in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. Bezüglich der in die Klassen a und c des §. 2 fallenden und der von dem Bundesrath zur Gewährung der Steuer- vergütung nach dem Satze der Klasse b desselben Paragraphen zugelassenen Zuckergattungen von mindestens 99½ Prozent Polarisation ist der Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation in vollen Prozenten und deren Bruchtheilen, letztere mindestens in halben Prozenten, anzugeben. 4. In Betreff des Verfahrens der Zoll= und Steuerstellen bei der Revision des mit Anspruch auf Steuervergütung zur Ausfuhr oder zu öffentlichen 2c. Niederlagen angemeldeten Zuckers bleiben die bisherigen