— 243 — #s. 9. Bei der Berechnung der zweijährigen Lagerfrist kommt als Anfangstermin der Tag der ersten Ein- lagerung des Zuckers in eine steuerfreie Niederlage. in Betracht. . Die Dauer des Transports von einer der- artigen Niederlage zu einer anderen wird nicht in Abzug gebracht. S. 10. Im Uebrigen finden auf die steuerfreien Niederlagen für inländischen Zucker die Bestimmungen des allgemeinen Niederlage-Regulativs und des Regulativs für Privatläger sinngemäße Anwendung.