— 267 — G. —— Bundesstaat: . ,.·............·.............··... Einreichungstermine: Verwaltungsbezire: - 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar, 15. Mai. Uebersicht der Einnahme an Zuckersteuer für das 1. bt. u. Quartal des Etatsjahrs 18. Anleitung zur Ausfüllung des Formulars. Die in den Spalten 3 bis 7 der Abth. A und 3 bis 5 der Abth. B anzusetzenden Summen umfassen den jedesmal ab- gelaufenen Theil des Etatsjahrs, also z. B. in der Uebersicht für das 1. bis 3. Quartal die Soll-Einnahme 2c. für April bis einschließlich Dezember. In den Spalten 3 bis 5 der Abth. A und Spalte 3 der Abth. B sind die Beträge für die Monate August bis März des Etatsjahrs auf den einzelnen Linien abgesondert (unter b) anzusetzen, es sind jedoch am Schluß durch Zusammenrechnung der Summen a und b auch die Gesammtsummen ersichtlich zu machen. Zur Soll-Einnahme für das 4. Quartal jedes Etatsjahrs gehören auch diejenigen Steuerbeträge, welche für im Monat März verarbeitete Rübenmengen und aus Nieder- lagen entnommene Zuckermengen erst im Monat April bei den Hebestellen zur Anschreibung kommen. In der Spalte 4 der Abth. A sind die in dem abgelaufenen Theil des Etatsjahrs wirklich gezahlten, bezw. auf zu ent- richtende Zuckersteuer in Anrechnung genommenen Steuervergütungen in Uebereinstimmung mit den Verwaltungsabschlüssen anzugeben. Soweit die Ausfuhr bezw. Niederlegung des betreffenden Zuckers vor dem 1. August stattgefunden hat, gehören die gezahlten Vergütungen der Zeit vom 1. April bis 31. Juli (a) an. In Spalte 6 der Abth. A und Spalte 4 der Abth. B werden diejenigen Beträge nachgewiesen, welche von den Steuer- pflichtigen entweder sofort, oder noch vor Ablauf der betreffenden Quartale baar eingezahlt sind (nach §. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 auch etwaige Rückstände). Diesen Beträgen treten hinzu: a) die in den einzelnen Quartalen angeschriebenen, aber noch innerhalb derselben Quartale (für das 4. Quartal des Etatsjahrs bis zum 31. März) abgelösten Kredite, b) die eingezogenen Register= 2c. Defekte. Dagegen sind die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und die Ausfuhrvergütungen davon abzusetzen. In Spalte 7 der Abth. A und Spalte 5 der Abth. B sind die nach Ablauf des Quartals der Anschreibung eingezahlten bezw. fällig gewordenen (wenn auch noch nicht eingezahlten) Kredite nachzuweisen. In den Spalten 8 und 9 der Abth. A ist die Summe der noch ausstehenden (nicht fälligen) Kredite nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu zerlegen, ebenso in den Spalten Ga und 6b der Abth. B. Die Spalte 10 der Abth. A und 7 der Abth. B dienen zur Abwickelung der aus dem vorigen Etatsjahr übernommenen Kredite. Die Spalten 12 und 13 der Abth. A werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt. In der Spalte 13 ist durch Zusetzung der Schlußsummen aus Spalte 8 der Abth. B der an die Reichskasse abzuliefernde Gesammtbetrag festzustellen. 45