— 290 — 4. Hat ein Bezug von Füllmasse aus anderen Fabriken stattgefunden, so ist die als Einwurf verwendete Menge solcher Füll- masse in Spalte 4 unter der Linie anzugeben, und zwar nach dem vollen Gewicht. 5. In Spalte 7 sind die aus der Melasse (bezw. unter Mitverwendung von Zucker als Einwurf u. s. w.) unmittelbar her- gestellten raffinirten und Konsumzucker aller Art nachzuweisen, nicht aber auch die durch weitere mechanische Bearbeitung, insbesondere Zerkleinerung, dieser ursprünglichen Produkte schließlich gewonnenen Fabrikate (z. B. Würfel= oder gemahlener Zucker aus Broden, Platten u. s. w.). 6. In Spalte 9 ist namentlich auch die aus einer anderen Fabrik desselben Eigenthümers bezogene Melasse nachzuweisen. Spalte 10 betrifft die Fälle, in welchen aus irgend einem Grunde von der Entzuckerung einer Menge zugegangener fremder Melasse Abstand genommen und dieselbe der Fabrik wieder in Abgang gestellt ist. In Spalte 11 ist der Speisesyrup nicht mit nachzuweisen. 7. Die Gewichtsmengen (Spalte 2 bis 11) sind auf Grund der Fabrikbücher oder, soweit in denselben das betreffende Gewicht nicht angeschrieben ist, nach Maßgabe der Ueblichkeit der Fabrik nachzuweisen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. d. M. beschlossen, 1. den nachstehend abgedruckten Bestimmungen, betreffend die bei der Ausfuhr von kondensirter Milch zu gewährende Steuervergütung für den in dem Fabrikate enthaltenen inländischen Zucker, mit Wirkung vom 1. August d. J. ab, die Zustimmung zu ertheilen, 2. die durch Beschluß vom 31. Januar 1883 — Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 40 — genehmigten Vorschriften über die zollfreie Ablassung von Rohrzucker zur Herstellung von kon- densirter Milch von dem nämlichen Tage ab außer Kraft zu setzen. Berlin, den 16. Juli 1886. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schultz. Bestimmungen, betreffend die bei der Ausfuhr von kondensirter Milch zu gewährende Steuervergütung für den in dem Fabrikate enthaltenen inländischen Zucker. Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter Anordnung spezieller Kontrolemaßregeln für den zur Herstellung kondensirter Milch verwendeten inländischen Zucker von der im Artikel I § 2 b des Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 1. Juni d. J. bezeichneten Beschaffenheit bei der Ausfuhr des Fabrikats oder bei Niederlegung desselben in öffentlichen Niederlagen oder Privattransitlagern unter amtlichem Mitverschluß die Steuer auf Grund des §. 6 des citirten Artikels zu vergüten: 1. Der Fabrikant hat schriftlich anzuzeigen, in welchem Prozentverhältniß er bei der Herstellung kondensirter Milch Zucker der obenbezeichneten Beschaffenheit zu verwenden beabsichtigt und für jede Art der zur Füllung zu benutzenden Gefäße nähere Angaben bezüglich des Bruttogewichts derselben in gefülltem, verkaufssertigem Zustand, sowie des Nettogewichts an kondensirter Milch zu machen. · Werden nach dieser Richtung hin Aenderungen beabsichtigt, so hat der Fabrikant diese vorher schriftlich anzumelden. 2. Der Fabrikationsbetrieb ist während der Zeit, in welcher zum Export gearbeitet wird, auf Kosten des Fabrikanten einer ständigen steuerlichen Ueberwachung zu unterwerfen, welche sich namentlich