— 300 — 5. Justiz-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsordnung des Reichsgerichts. Auf Grund des §. 141 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 41) hat der Bundesrath am 8. Juli d. J. den nachstehenden Abänderungen der durch Beschluß des Bundesraths vom 5. April 1880 bestätigten Geschäftsordnung des Reichsgerichts (Central-Bl. von 1880 S. 190) die Be- stätigung ertheilt. Berlin, den 25. Juli 1886. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Schelling. Abänderungen der durch Beschluß des Bundesraths vom 5. April 1880 bestätigten Geschäftsordnung des ersetzt. Reichsgerichts. Im 8. 1 werden die Worte „fünf Civilsenate und drei Strafsenate“ durch die Worte sechs Civilsenate und vier Strafsenate 2. Der g. 13 wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: S. 13. Im Falle des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichsgesetz vom 17. März 1886) hat der Senat, welcher die Entscheidung der vereinigten Civil= oder Strassenate oder des Plenums einholen will, die zu entscheidende Rechtsfrage in seinem Beschlusse festzustellen und mit diesem Beschlusse auch die Akten des Rechtsstreits dem Vorsitzenden der vereinigten Senate oder des Plenums zuzustellen. Letzterer veranlaßt den Ober-Reichsanwalt, wenn derselbe zu hören ist, unter Mittheilung des Beschlusses und der Akten zur schriftlichen Stellung seiner Anträge vor der Berichterstattung. Es werden zwei Berichterstatter ernannt, von denen der eine dem Senate angehören muß, welcher die Entscheidung der vereinigten Civil= oder Strafsenate oder des Plenums einholt. Handelt es sich um eine Entscheidung des Plenums, so ist, wenn der erste Berichterstatter einem Civilsenat angehört, als zweiter Berichterstatter ein Mitglied eines Strassenats zu bestellen und umgekehrt. Die Berichte sind schriftlich zu erstatten und ebenso wie der Antrag des Ober--Reichs- zusrn jedem zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Mitgliede schriftlich vor der Sitzung zuzustellen. Ueber das Ergebniß der Berathung ist von einem von dem Vorsitzenden zu bezeichnenden Mitgliede ein Protokoll aufzunehmen. Die Entscheidung der vereinigten Senate oder des Plenums, welche auch dahin erfolgen kann, daß die Entscheidung der Rechtsfrage mangels der Voraussetzungen des §. 137 des Gerichts- verfassungsgesetzes abgelehnt wird, ergeht in Form eines Beschlusses mit Entscheidungsgründen.