— 372 — anzuwenden. — Das Gerichtssiegel zeigt das Kaiserliche Wappen mit der unter a bezw. b angegebenen Be- zeichnung als Umschrift. — Urtheile sind mit den Eingangsworten: „Im Namen des Kaisers“ zu versehen. 3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben vor Antritt ihres Amtes einen Eid dahin zzu leisten: « „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Kaiser- ücen W im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie getreulich zu erfüllen. So wahr mir ott helfe." Die Eidesleistung kann auch mittels Unterschreihens der Eidesformel erfolgen. Von der Beeidigung istdem Reichskanzler Anzeige zu machen. « 4. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte ist befugt, geeigneten Personen die Erledigung einzelner, zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu über- tragen. Dieselbe Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer, die Bestellung von Gerichtsschreibern und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. — Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die beauftragte Person mittels Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die dauernde Uebertragung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen. — Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde; derselbe ist in den betreffenden Schriftstücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen. IV. Beisitzer. (Zu den gs. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten: ’ „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebiets der Neu-Guinea-Kompagnie getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." « V. Gerichtsschreiber. (Zu §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 3. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen in einzelnen Fällen betraute Person vor der Ausübung derselben, einen Eid dahin zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott.helfe." VII. Zustellungen. (Zu den §s. 5, 6 der Verordnung vom 5. Juni 1886.) 1. In dem Verfahren vor der GSnchtsbeztrse im Schutzgebiete erfolgen die Zustellungen sämmt- lich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen (s. Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (s. Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Zu- stellungen heruht lediglich darin, daß die letzteren nur daun von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat (ogl. Nr. 4), während es bei--Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteigntrags nicht bedarf. 2. Von Amtswegen erfolgen: 1 A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungsschrift an die Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen nicht blos (wie nach 8. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten (5. 6 Abs. 1 der Verordnung) ins- hesondere auch der Urtheile. Ausgenommen lind nur: a) die Zustellung von Beschlüssen, welche lediglich die Prozeß= und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch von Beweisbeschlüssen (& 6 Abs. 1 der Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben; " b) die Zustellung von Zahlungs= und, Vollstreckungsbefehlen an den Schuldner;