— 399 — C) die Zustellung von Beschlüssen, durch welche eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet oder überwiesen wird (§. 730, 736, 754 der Civilprozeßordnung); d) die Zustellung der Arrestbeschlüsse an den Schuldner (§. 802 Abs. 2 der Civilprozeßordnung): 7 Zasiellung der letzteren an den Gläubiger erfolgt von Amtswegen (§. 294 Abs. 3, §. 809 2 a. a. O.). B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung; C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 der Konkursordnung); D. in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht ausgehenden Zustellungen; jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (z. B. wegen Beginns einer Frist u. dgl.) einer Beurkundung der Zustellung bedarf (§. 1 Abs. 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civil- prozeßordnung). 3. Auf Betreiben der Parteien ersolgen: A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (ovgl. Nr. 2 A a), die Zustellung von Zahlungs= und Voll= streckungsbefehlen (vgl. Nr. 2 A b), von Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlüssen (ogl. Nr. 2 A c) und die Zustellung von Arrestbefehlen an den Schuldner (vgl. Nr. 2 A d); B. in Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeß= ordnung; C. Zustellungen, welche die Betheiligten in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten vornehmen lassen wollen, z. B. von Mahnungen, Kündigungen, Protestationen u. dgl. m. (§. 1 Abs. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung). 4. Zu dem Antrag einer Partei auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen Zustellung (. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. — Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsatz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde nach Einreichung des Schriftstücks auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zu- stellung Sorge zu tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstücks hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden soll. — Soll ein erst zu erlassender Gerichtsbeschluß auf Betreiben einer Partei zugestellt werden (z. B. in den Fällen der §§. 633, 730, 802 der Civilprozeßordnung), so ist die Partei schon bei Stellung des Antrags auf Erlaß eines solchen Beschlusses thunlichst zu einer Erklärung zu veranlassen, ob sie die Zu- stellung an den Gegner gleichzeitig beantragen oder sich einen bezüglichen Antrag noch vorbehalten wolle. Auch braucht das Verlangen der Zustellung in dem Antrag auf Erlaß des Beschlusses nicht ausdrücklich aus- gesprochen zu sein, wenn nur ein bezüglicher Wille des Antragstellers aus den Umständen zu entnehmen ist. 11. Die öffentliche Zustellung ersolgt in den bei der Gerichtsbehörde des Schutzgebiets anhängigen Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in 88. 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (S. 6 Abs. 4 der Verordnung). In einem solchen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind (§. 189 Abs. 2 der Civilprozeßordnung). Eine öffentliche Zustellung ist unzulässig, wenn die Partei im Deutschen Reich, in einem deutschen Schutzgebiete oder im Bezirke eines deutschen Konsulargerichts, dessen Gerichtsbarkeit sie unterworfen ist, einen bekannten Aufenthalt hat. VIII. Zwangsvollstreckungen. (Zu den Ss. 7, 8 der Verordnung vom 5. Juni 1886.) 2. Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer von der Gerichtsbehörde des Schutzgebiets erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben ausgenommenen Urkunde der in . 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schutzgebiets (s. unter Nr. 10, 11) beantragen. Für eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete hingegen bedarf es der Beibringung einer voll- streckbaren Ausfertigung (§s. 662, 663 a. a. O.), soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichts- behörde im Schutzgebiete zu ertheilen sein würde, nicht. Vielmehr hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte die Zwangsvollstreckung anzuordnen (. 7 der Verordnung). Die Vorlegung des Titels, 69°