Nr. Militärtarif für Eisenbahnen. Bezeichnung der Transporte. Für das Kilometer Pfennig. A. Für Militär- und Marinetransporte. I. Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mannschaften sowie Heergefolge. Im geschlossenen Truppen- oder Marinetheil, Kommando, Ersatz-, Reserve-, Gefangenen- transport, einzeln kommandirt, einberufen oder entlassen: a) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarzt- stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, für den Kopf Sitzend zu befördernde Kranke: à) Offiziere und Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarzt- stellen betrauten Unterärzte), für den Kopf b) Feldwebel und Personen in gleichem und niederem Range, für den Kopf Liegend in Güter- oder Personenwagen zu befördernde Kranke, nebst Begleitpersonal: a) für den 2achsigen Wagen .. ... . b) für den 3- und 4achsigen Wagen (Sanitätszüge s. Nr. 19) a) Gendarmen bei ihrer Entlassung, Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unter- offizier-Vorbildungsanstalten, sowie Studirende der militärärztlichen Bildungsanstalten, für die Reisen zum Eintritt oder bei Versetzung in eine andere Anstalt und beim Ausscheiden bis zum neuen Bestimmungsort, b) zur Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüfung vor der Ober-Militär-Examinations- Kommission einberufene Personen für die Hin- und Rückreise, für den Kopf .... . . Gepäckbeförderung: Die Sätze des Tarifs enthalten zugleich die Entschädigung für die Beförderung 1. des etatsmäßigen beziehungsweise Seegepäcks der Offiziere, der Personen in gleichem Range oder gleicher Stellung und der Deckoffiziere, sowie der Kleider- säcke der Marinemannschaften; bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen in vollem Umfange, im Uebrigen bis zur Höhe von je 25 kg; 2. der Waffen und der Ausrüstung, welche die unter I genannten Mannschaften auf dem Marsch mit sich führen, sowie des Handgepäcks derselben; 3. des Gepäcks der Feldwebel und der Personen in gleichem oder niederem Range bei ihrer Einberufung und Entlassung, sowie des Gepäcks der zu Nr. 4 genannten Personen in den dort angegebenen Fällen bis zur Höhe von je 25 kg. Die Ueberfracht ist nach dem Satze von für 1000 kg zu berechnen. 5 1,5 5 2 40 60 1,5 50