Nr.      Bezeichnung der Transporte. Für das Kilometer Pfennig. II. Pferde und Schlachtvieh. 6. Für 1 Pferd. Für 2 Pferde, jedes Stück Für 3 Pferde, jedes Stück Für 4 Pferde und darüber, für das Stück .. 7. Schlachtvieh in Wagenladungen, für den Wagen Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 6 M für den Wagen. 8. Für Desinfektion der Wagen (Gesetz vom 25. Februar 1876) wird 1 M für den Wagen vergütet. Zu II. a) Die Sätze zu Nr. 6 finden bei Beförderung von etatsmäßigen Pferden der Offi- ziere im Dienst immer Anwendung und bei der Beförderung der etwa vorhandenen überetatsmäßigen Pferde, wenn deren Beförderung ans dienstlichen Rücksichten geboten ist. b) Die Sätze zu Nr. 6 finden ferner Anwendung auf die Beförderung der von Offi- zieren, Sanitätsoffizieren und Beamten des Friedensstandes außerhalb der Garnison beschafften etatsmäßigen Pferde nach der Garnison, desgleichen bei der Mobil- machung sowie bei der Einberufung im Frieden auf die Beförderung der etats- mäßigen Pferde der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes nach dem Einberufungsort und auf die Rückbeförderung nach dem Wohnort. c) Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze werden auch dann erhoben, wenn eine spätere Zustellung von Pferden zu bereits aufge- gebenen erfolgt. d) Sättel, Geschire und Gepäck der zu transportirenden Pferde, das während des Transports erforderliche Futter, sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe sind frachtfrei zu befördern. e) Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonders eingerichteten Stallungswagen, so kommen die betreffenden Bestimmungen des gewöhnlichen Verkehrs zur Anwendung. f) Wird im Frieden die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, so kommen die Sätze unter Nr. 6 und 7 (einschließlich der Abfertigungs- gebühr) mit einem Zuschlage von 50 Prozent zur Erhebung. III. Fahrzeuge. 9. Marschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge eines gleichzeitig zu befördernden Truppentheils, sowie der Kolonnen, Trains und Verwaltungsbehörden der Feld-Armee im Kriege: a) zweirädrige Fahrzeuge, für das Stück b) vierrädrige Fahrzeuge, für das Stück c) die Beförderung nur eines Fahrzeuges Zweirädrige Fahrzeuge, auch einzeln zur Versendung kommende Vorder- oder Hinter- wagen (auch einzelne fahrbare Protzen oder Laffetten), sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzeltheile auseinandergenommen, für 1000 kg .. ... .  Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M für 1000 kg 13 10 8  6  33 15 24 30 15