.9. . 10. 11. . 12. 13. 14. .15. 16. . 17. . 18. .19. 20. Elastische Zug= und Stoßapparate müssen an beiden Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Güterwagen, die für spezielle Transporte verwendet werden. Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von Schienenoberkante bis zur Mitte der Bufferscheibe vertikal gemessen . . .. Zulässiges Maaß für bestehendes Material Ein Minimum wird für bestehendes Material nicht festgesetzt. Höhenlage der Buffer bei größter Belastung der Wagen Zulässiges Maaß für bestehendes Material Anmerkung. Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, bei welchen die Höhenlage der Buffer weniger als 940 mm beträgt, in Züge mit Personenbeförderung einzustellen. Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der Scheiben eines Bufferpaares Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand der Buffer geringer ist als 1720 mm, muß der Durchmesser der Bufferscheiben (§. 13) mindestens 350 mm betragen. Zulässige Maaße für bestehendes Material Durchmesser der Bufferscheibeen . Zulässiges Maaß für bestehendes Material Freier Raum zwischen den Bufferscheiben und der Kopfschwelle der Wagen, bezw. den an derselben vorspringenden Theilen, bei vollständig eingedrückten Buffern parallel mit der Längsachse des Wagens gemessen, zu beiden Seiten des Zughakens, zwischen diesem und dem Rande der Brufferscheibe, in einer minimalen Breite von 400 mm. ... Für bestehendes Material wird kein Maaß festgesetzt. Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens bis zur Stirn des nicht eingebrücken Buffers, parallel mit der Wagenachse gemessen Personenwagen Zulässige Maaße für bestehendes Material (erio agen Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des Buffers bis zur Innen- seite des Einhängbügels, bei ganz gestreckter Kuppelung gemessen Für bestehendes Material werden keine Maaße festgesetzt. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppelungsbügel (Einhäng- bügel) am Berührungspunkt des Zughakens Zulässiges Maaß für bestehendes Material Personenwagen Sicherheitskuppelungen. Alle Eisenbahnfahrzeuge sollen an jedem Kopf- ende mit einer oder zwei Sicherheitskuppelungsvorrichtungen versehen sein, um bei Brüchen der Hauptkuppelung die Trennung des Zuges zu ver- hüten. durch eine centrale Sicherheitskuppelung ersetzt werden. derartige Vorrichtungen die Verbindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche mit Nothketten versehen sind, gestatten. Abstand der am tiefsten herabhängenden Theile der nicht angezogenen Kuppelungen über Schienenoberkante, bei vollbelasteten Wagen, sofern die Kuppelungen nicht aufgehängt werden können . Jeder Personen- oder Güterwagen muß mit Tragfedern versehen sein. Güterwagen Die bis jetzt allgemein vorgeschriebenen Nothketten können mithin Immerhin sollen Maxrimuim. Minimum. Millimeter, Millimeter. 1065 1020 (1070) — — 940 — (900) 1760 1710 (1800) (1700) — 340 — (300) — 300 400 300 (430) — (430) (223) 550 450 35 30 — (25) — (22) — 75