— 62 — Die Militär-Lazarethgehülfen sind, so lange sie dem aktiven Heere oder der Marine angehören, in diese Rubrik nicht aufzunehmen. Zu I 4. Als frei praktizirende Krankenpfleger sollen nur diejenigen gezählt werden, welche sich züsene zum Gewerbebetrieb als Krankenpfleger angemeldet haben, also berufsmäßig diesem Erwerbszweige nachgehen. Etwaige geprüfte Heildiener, Heilgehülfen 2c., welche außerdem noch als Krankenpfleger praktiziren, sind in diese Rubrik nicht aufzunehmen. Von den im Verbande einer geistlichen oder weltlichen Genossenschaft oder eines Vereins stehenden Krankenpflegern und Krankenpflegerinnen werden grundsätzlich nur diejenigen zu zählen sein, welche bereits eine gewisse Ausbildung genossen haben und von der betreffenden Genossenschaft als zu selbständiger Thätig- keit befähigt erachtet werden. Zu 1 6. Unter dieser Rubrik sind auch diejenigen nur im Auslande geprüften oder approbirten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu zählen, welche sich, sei es allgemein mit der Ausübung der Heilkunde, sei es im Besonderen mit der Zahnheilkunde oder anderen Spezialgebieten der Medizin befassen. Die Zahl solcher Personen ist jedoch in Klammern noch besonders anzugeben. « Zul7."DieTrennungderapprobirtenThierärzteindieeinzelnenUnterabtheilungenhatnachden- selben Prinzipien zu geschehen, wie bei den approbirten Aerzten; es werden demnach alle praktisch nicht thätigen Civil-Thierärzte und die nicht praktizirenden ehemaligen Militär-Thierärzte außer Betracht gelassen. Zu II 1 b. In der Rubrik „sonstige Apotheken im Privatbesitz“ sind z. B. in Elsaßr Lothringen die vor 1878 errichteten Apotheken zu zählen, welche bis dahin weder einer Konzession, noch eines Privilegs bedurften. In Preußen scheinen die 14 bei der Zählung am 1. April 1876 in diese Nubrik gebrachten Apotheken vorzugsweise denjenigen Landestheilen anzugehören, in denen unter vormals französischer, bergischer oder westfälischer Herrschaft die Real-Apotheker-Privilegien aufgehoben waren (vergl. vorläufige Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1875 in der Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Büreaus 1876 S. 363). Die konzessionirten Apotheken sind in die Rubrik „a) veräußerliche“ auch dann aufzunehmen, wenn dem Inhaber der Konzession nur die Befugniß zusteht, der Behörde eine qualifizirte Person mit dem Rechte der Nachfolge zu präsentiren, ohne Unterschied, ob diese Befugniß alsbald nach Ertheilung der Konzession oder erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden kann. Die Besitzverhältnisse der als „sonstige“ aufgeführten Apotheken, sind bei Mittheilung der Zählungs- ergebnisse an das Kaiserliche Gesundheitsamt näher zu erläutern. Berlin, den 2. März 1887. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. 4. Polizei-Wesen. Nochdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlich preußischen Landgerichts zu Glatz vom 14. Mai v. J. und 18. Januar d. J. gegen die Nummern 2, 4, 5, 7, 8, 11 und 14 des V. Jahrganges der in Prag er- scheinenden periodischen Druckschrift „Prager Wochenblatt“ Verurtheilungen auf Grund der §. 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (N. G. Bl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift im Reichsgebiet auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. Berlin, den 1. März 1887. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.