— 72 — Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände als auch das Oeffnen der Thüren verhindert. Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den oberen Theilen der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig. Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein. Etwaige Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Theilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 Millimeter Abstand angeordnet sein. Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen versehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Oesen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Verknüpfung der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann. Berlin, den 12. März 1887. Der Reichskanzler: v. Bismarck. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Februar d. Is. beschlossen, die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, daß dieselben zuverlässigen Fabrikanten die Begünstigung der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 ausnahmsweise auch unter den nachstehenden Bedingungen gewähren dürfen: 1. Die Fabrikverwaltung ist verpflichtet, alles von ihr zu verarbeitende Eisen, das ausländische sowohl wie das inländische, auf ihre Privatniederlage zu nehmen und darin das inländische Eisen getrennt vom ausländischen zu lagern. Das inländische Eisen behält dabei trotz seiner Aufnahme in die Privatniederlage seine Eigenschaft als inländische Waare. Die Anschreibung des ausländischen Eisens erfolgt auf Grund der zollamtlichen Abfertigungspapiere, die des inländischen auf Grund einer von der Fabrikverwaltung unter Beifügung der Fakturen und Frachtbriefe vorzulegenden Anmeldung. Insoweit die Fabrik altes Brucheisen in kleineren Mengen aufkauft, bedarf es einer Anmeldung erst dann, wenn das angekaufte Eisen eine bestimmte Menge erreicht hat, wobei dann das Ankaufsbuch vorzulegen ist. 2. Vor jedem Gußakte hat die Fabrikverwaltung der Steuerbehörde das Gewicht des zur Verarbeitung gelangenden in= und ausländischen Eisens anzumelden. Die Gewichtsangaben werden, ehe das Eisen zum Schmelzofen gebracht wird, amtlich geprüft, worauf die abgemeldeten Mengen im Niederlagekonto abgeschrieben werden. Die zur Ausfuhr angemeldeten Waaren werden amtlich verwogen. 3. Der am Schluß eines jeden Vierteljahres vorzunehmenden Abrechnung wird die Annahme zu Grunde gelegt, daß zu den im Laufe des Vierteljahres in das Ausland ausgeführten Fabrikaten ein solcher Prozentsatz von ausländischem Eisen Verwendung gefunden habe, als dem Verhältniß des im Vorjahre im Ganzen in der Fabrik verarbeiteten ausländischen Eisens zu dem während der näm- lichen Zeit in derselben verarbeiteten inländischen Eisen entspricht. Der Prozentsatz von ausländischem Eisen wird auf Grund der abgegebenen Deklarationen und der sonstigen zollamtlichen Anschreibungen festgestellt. 4. Die Herstellung von besonderen, überwiegend aus inländischem Eisen gefertigten Gußwaaren wird unter der Bedingung zugelassen, daß die betreffenden Gußakte amtlich überwacht und die Fabrikate identifizirt werden. Für diese Gegenstände hat eine abgesonderte Berechnung stattzufinden.