— 173 — seinen Sitz, auch wenn es sein Domizil nach Berlin verlegt, und nicht minder, wenn es in die Akademie daselbst aufgenommen wird. Dasselbe kann indeß bei eintretender Vakanz als Akademiker in die Kategorie 1b, als Nicht-Akademiker in die Kategorie le gewählt werden. — Als zu Berlin wohnhaft wird im Sinne dieses Statuts auch derjenige betrachtet, welcher an einem innerhalb einer Entfernung von 30 Kilometer von der Weichbildgrenze Berlins belegenen, mit Berlin durch Eisenbahn oder Straßenbahn verbundenen Orte seinen Wohnsitz hat. S. 3. 1. Den Vorsitz in der Central-Direktion führt der General-Sekretar oder dessen von der Central- Direktion alljährlich in der Plenarversammlung zu wählender Stellvertreter, für welchen im Behinderungsfalle dasjenige akademische Mitglied eintritt, welches am längsten der Central-Direktion angehört. 2. Der General Sekretar hat als Vorsitzender die Verhandlungen der Central-Direktion zu leiten, für die Führung der Protokolle und die Aufbewahrung der Akten zu sorgen, nach Maßgabe der Statuten und der Beschlüsse der Central-Direktion die laufende Verwaltung wahrzunehmen, die gesammte amtliche Korrespondenz zu führen, ferner für Erstattung eines Jahresberichtes über jedes wissenschaftliche Unternehmen des Instituts, sowie für Ablegung der Jahresrechnung in der Plenarversammlung Sorge zu tragen. Er ist außerdem verpflichtet, die statutenmäßig erforderlichen Anträge bei der Central-Direktion zu stellen, und den Fortgang aller wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts zu überwachen, auch in angemessener Weise sich an ihnen selbstthätig zu betheiligen. 4 3. Für Reisen im Auftrage der Central-Direktion werden dem General--Sekretar die von ihm zu liquidirenden Auslagen erstattet. S. 4. · Die Central-Direktion faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen bestimmt sich die Central. Direktion ihre Geschäftsordnung selbst. 8. 5. Die Central-Direktion vertritt das Institut als Vorstand desselben. Behufs Legitimation vor Gericht genügt für den General-Sekretar die Anstellungsurkunde, für die übrigen Mitglieder die Zuschrift, welche sie nach erfolgter Wahl über dieselbe von der Königlich preußischen Akademie der Wissenschaften (8. 2 Abs. 1b und 3) oder von der Central-Direktion (§. 2 Abs. 1c, d und 2) empfangen. Die Central-Direktion ist befugt, sich vor Gericht und Notaren durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Zur Gültigkeit der Vollmacht genügen die Unterschriften des Vorsitzenden und zweier Mitglieder. Obliegenheiten der Central-Direktion. S. 6. Der Central-Direktion liegt ob: 1. bei Erledigung der Stelle des General-Sekretars oder einer der Sekretariatsstellen nach Maßgabe der §§. 3 und 8 eine geeignete Persönlichkeit bei Seiner Majestät dem Kaiser in Vorschlag zu bringen; 1a. für diejenigen Publikationen, welche im Auftrage des Instituts erscheinen und deren Herausgabe nicht ein= für allemal mit dem römischen oder dem athenischen Sekretariat verknüpft ist, die Herausgeber zu bestellen; 2. die Angelegenheiten des Instituts zu leiten, insbesondere für die Publikationen und die Verwaltung der Bibliothek und des Apparats, sowie für die Lehrthätigkeit die erforderlichen Instruktionen an das römische und athenische Sekretariat, sowie an die sonst mit der Herausgabe von Zeitschriften oder anderer Werke beauftragten Gelehrten zu erlassen; die Ehrendiplome des Instituts (§. 11) zu vergeben; die mit dem Institut verbundenen Stipendien nach Maßgabe der §#s. 20 bis 24 zu vergeben; über die für wissenschaftliche Unternehmungen der Central-Direktion zur Verfügung stehenden Gelder, insonderheit auch über den Reservefonds des Instituts zu verfügen; 6. die Jahresberichte des römischen und des athenischen Sekretariats und die jährliche Rechnungs- legung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben, sowie über den Reservefonds entgegenzunehmen 33“ ln