— 176 — von der Central-Direktion abgeschlossen. Von den durch das Sekretariat abgeschlossenen Kontrakten ist der Central-Direktion Abschrift einzusenden (vergl. §. 9, 2). 2. Die bei den Publikationen der römischen und athenischen Zweiganstalt sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben führen die Sekretare in ihrer Jahresrechnung auf (vergl. §. 9, 4). 3. Die Abgabe von Institutsschriften im Wege des Tausches oder der Schenkung kann, wie jede Veräußerung von Institutseigenthum, nur mit Genehmigung der Central-Direktion erfolgen. Ausgenommen sind die nach den Verlagskontrakten den Zweiganstalten gratis zukommenden Exemplare ihrer Publikationen, über welche das betreffende Sekretariat verfügt, soweit nicht die Central-Direktion über die Verwendung einzelner Exemplare Bestimmung getroffen hat. 8. 17. Die den Sekretariaten in Rom und Athen überwiesenen disponiblen Gelder sind bei einem sicheren Banquier niederzulegen. Kapital · Zuwendungen. §. 18. Falls dem Institut für Stipendien oder andere Zwecke Kapitalzuwendungen oder sonstige Schenkungen gemacht werden sollten, wird die Central-Direktion für deren Annahme und Belegung, resp. Unterbringung bei dem Auswärtigen Amt die Genehmigung nachsuchen und für deren bestimmungsgemäße Verwendung die geeigneten Verfügungen treffen. Archäologische Reisestipendien. S. 19. Um die archäologischen Studien zu beleben und die anschauliche Kenntniß des klassischen Alterthums möglichst zu verbreiten, insbesondere um für das archäologische Institut leitende Kräfte und für die vater- ländischen Universitäten und Museen Vertreter der Archäologie heranzubilden, werden mit dem genannten Institut fünf jährliche Reisestipendien, ein jedes im Belauf von dreitausend Mark, verbunden, welche den nachstehenden Bestimmungen gemäß vergeben werden sollen. 8. 20. Zur Bewerbung um vier der gedachten Stipendien wird der Nachweis erfordert, daß der Bewerber entweder an einer Universität des Deutschen Reichs, beziehentlich an der Akademie zu Münster die philo- sophische Doktorwürde erlangt oder das Examen pro facoltate docendi bestanden und in demselben für den Unterricht in den alten Sprachen in der obersten Gymnasialklasse die Befähigung nachgewiesen hat. Der Bewerber hat ferner nachzuweisen, daß zwischen dem Tage, an welchem er promovirt worden oder das Ober- lehrer-Examen absolvirt hat, eventuell, wo beides stattgefunden hat, dem späteren von beiden, und dem Tage, an welchem das nachgesuchte Stipendium für ihn fällig werden würde (§. 26), höchstens ein dreijähriger Zwischenraum liegt. Für das fünfte der jährlich zu vergebenden Stipendien, welches in erster Reihe bestimmt ist, die Er- forschung der christlichen Alterthümer der römischen Kaiserzeit zu fördern, wird erfordert, daß der Bewerber an der theologischen Fakultät einer Universität des Deutschen Reichs den Kursus der protestantischen oder der katholischen Theologie absolvirt, das heißt nach Ablauf mindestens des akademischen Trienniums in ordnungs- mäßiger Weise die Exmatrikulation bewirkt hat, und daß er an dem Tage, wo das Stipendium fällig wird, das dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten hat. 8. 21. Der Bewerber hat ferner die gutachtliche Außerung der philosophischen, resp. theologischen Fakultät einer Universität des Deutschen Reichs, oder der Akademie zu Münster, oder auch einzelner bei einer solchen Fakultät angestellter Professoren der einschlagenden wissenschaftlichen Fächer über seine bisherigen Leistungen und seine Befähigung zu erwirken und seinem Gesuch beizufügen, auch, falls er schon literarische Leistungen aufzuweisen hat, wo möglich dieselben mit einzusenden. Ferner sind in dem Gesuche die besonderen Reisezwecke kurz zu bezeichnen. Daß unter den Reisezielen in der Regel Rom mit einbegriffen sei, liegt im Geiste der Stiftung. Bei Gesuchen um Verlängerung des Stipendiums finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Dagegen ist hier eine übersichtliche Darstellung der bisherigen Reiseergebnisse in das Gesuch aufzunehmen, und wird, falls der Stipendiat bereits in Rom oder Athen sich aufgehalten hat oder noch aufhält, über seine Leistungen und seine Befähigung das Gutachten des Sekretariats des Instituts erfordert.