— 181 — des Krankenversicherungsgesetzes haftet (vergl. Entscheidungen XIII. S. 65). Wenn in dem Berichte der Kommission des Reichstags zu §. 57 des Krankenkassengesetzes gesagt wird: „Es ist also unter Umständen eine zweimalige Regreßnahme möglich, zunächst von Seiten desjenigen Armenverbandes, der die vorläufige Unterstützung geleistet hat, an die Ortskrankenkasse oder Gemeindekrankenversicherung u. s. w.“ (v. Woedtke, Kommentar, Anm. 1 zu §. 57) — so ist damit — ganz abgesehen davon, welche Bedeutung überhaupt der Ansicht der Kommission für die Auslegung des Gesetzes beizumessen ist — keineswegs zum Aus- druck gebracht, daß der vorläufig unterstützende Armenverband seinen Regreß lediglich an die Krankenkasse nehmen müsse. Aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen §. 77 des Krankenversicherungsgesetzes ist für die vorliegende Frage nichts zu entnehmen. Er bestimmt nur, daß Unterstützungen, welche einem Armen- verbande von einer Krankenkasse ersetzt sin d, als öffentliche Armenunterstützungen nicht gelten sollen. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es gleichgültig, ob der Ersatz an den vorläufig unterstützenden Armen- verband oder an denjenigen Armenverband erfolgt, welcher dem ersteren seine Aufwendungen nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 erstattet hat. hal Die Verurtheilung des Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen des Klägers war hiernach aufrecht zu erhalten. Ebenso ist durch Urtheil vom 25. Juni 1887 in Sachen des Ortsarmenverbandes Spremberg, Be- klagten und Berufungsklägers, wider den Ortsarmenverband Forst, Kläger und Berufungsbeklagten, ent- schieden worden. 4. Polizei-Wesen. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. r à . Ä· Name und Stand Alter und Heimath Behörde, welche die Datum 2 –4 – Grund A des 2 usweisung Ausweisungs- rE des Ausgewiesenen. der Bestrasung. beschlossen hat. beschlusses. — 1. 2. l 3. 4. 5. 6. à. Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs: 1.|Felir Stajer, Ma-geboren am 18. Mai 1865 zu Woiko-Begünstigung und Königlich preußischer Re19. März schinenwärter, witz. Bezirk Bendzin, Russisch-Polen, Hehlerei (2 Jahre gierungs = Präsident zu|d. J. ortsangehörig ebendaselbst, Zuchthaus laut ErOppeln, kenntniß vom 15 Juni 1885), b. Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 2. Martin Mansfeld,]47 Jahre, geboren und ortsangehörigsLandstreichen und HKöniglich bayerisches Be.28. Mai Bildhauer, zu Prag, Böhmen, Betteln, zirksamt Ansbach, d. J. 3. Katharinn Krälo-geboren 1859 zu Taus, Böhmen, orts-desgleichen, Stadtmagistrat Deggen-10. Junie wetz (Kreil), unver= angehörig zu Böhmisch-Kubitzen, Be- dorf, Bayern, d. J. ehelicht, zirk Taus, 4. Ignaz Schindler,geboren am 8. Dezember 1845 zuBetteln im wiederhol-Stadtmagistrat Passau, 11. Juni Schuhmacher, Schwikau, Bezirk Klattau, Böhmen, ten Rückfall, Bayern, d. J. ortsangehörig ebendaselbst, 5. Andreas Starjacob, geboren 1845 zu Zams, Bezirk Landeck, Diebstahl im Rückfall Königlich württembergische 20. Mai Bergmann, Tirol, ortsangehörig ebendaselbst, und Betteln im Regierung des Jagst= d. J. wiederholten Rückfall, kreises, 6. Alexis Louis Rossyl, geboren am 29. Mai 1851 zu Charle--Landstreichen und Großherzoglich badischer 2. Juni Schuster, ville, Departement Ardennes, Frank.]Betteln, Landeskommissär zu d. J. reich, ortsangehörig ebendaselbst, Konstanz, 7. Friedrich August geboren am 20. Mai 1850 zu Colmar, Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks-Prä-17. Juni Steil, Schreiner, Elsaß, ortsangehörig in Frankreich, sident zu Straßburg, d. J. 8. Ernst Oskar Contor, geboren am 4. Juni 1858 zu Bourron, desgleichen, derselbe, desgleichen. Porzellanmaler, Frankreich, ortsangehörig ebendaselbst, Die durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirksregierung zu Magdeburg vom 18. Juni 1879 verfügte Ausweisung des Instrumentenmachers Otto Ferdinand Friedrich (Central-Blatt für 1879 Seite 446 Ziffer 8) ist zurückgenommen worden, nachdem sich herausgestellt hat, daß Friedrich die preußische Staatsangehörigkeit besitzt. 34“