— 182 — 5. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. Mts. in Bezug auf die Statistik der Zucker-Produktion und -Besteuerung das Folgende beschlossen: 1. Die in Ziffer 18 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 1. Juni 1886, die Besteuerung des Zuckers betreffend (Bundesrathsbeschluß vom 17. Juli 1886, Central-Blatt Seite 235), ent- haltenen Vorschriften bezüglich der statistischen Nachweisungen über die Rübenzucker-Produktion u. s. w. für das Betriebsjahr 1886/87 finden auch für das Betriebsjahr 44 - n entsprechende Anwendung, jedoch mit folgenden Abänderungen der Formulare: a) In Muster 1. Anleitung Ziffer 3 Absatz 1 und in Muster 2. Anleitung Ziffer 1 Absatz 1 ist statt „in öffentlichen Niederlagen für unverzollte Gegenstände oder (und) in Privattransitlagern unter amtlichem Mitverschluß“ zu setzen: „in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß“. Desgleichen ist in der Ueberschrift des Musters 2. das Wort „Privattransitlagern“ zu ersetzen durch „Privatniederlagen“. b) In Muster 2. Anleitung Ziffer 1 ist als dritter Absatz hinzuzufügen: „Sollte inländischer Zucker mit der Maßgabe niedergelegt sein, daß bei der Entnahme in den freien Verkehr der Eingangszoll zu entrichten ist, so sind die betreffenden Mengen in den Spalten 7 bis 10 nur unter der Linie nachzuweisen." 2. An die Stelle der bisher von den Steuerbehörden aufgestellten Uebersichten über die Produktion von Stärkezucker (Nummer 7 der im Bundesrathsbeschluß vom 7. Dezember 1871 für die Statistik der Zölle und Steuern vorgeschriebenen Formulare) treten für die Betriebsjahre lufk1886|87 und 1887/88 Jahres- nachweisungen, welche von den Inhabern der Stärkezuckerfabriken auf Grund der Fabrikbücher nach dem an- liegenden Muster A. in doppelter Ausfertigung aufzustellen sind. Das eine Exemplar ist zu dem im Formular – bezeichneten Termin der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen, das andere in der Betriebsanstalt aufzu- bewahren. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge zu prüfen, nach Befinden eine Berichtigung zu veranlassen und zu diesem Zwecke nöthigen Falles auch von der Befugniß zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen. August 1. Augu 3. Ueber die Produktion der Maltose- und Maltosesyrup-Fabriken in den Jahren Il. Jult- 1886/87 und 1887/88 haben die Hauptämter, in deren Bezirk die Fabriken sich befinden, auf Grund der von den Fabrikinhabern nach Maßgabe der Fabrikbücher zu machenden Angaben Nachweisungen aufzustellen, welche die Menge der verarbeiteten Materialien, sowie der fertiggestellten Produkte enthalten. Diese Nach- weisungen sind bis zum 15. September dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzureichen, welches geeignete Zu- sammenstellungen in Verbindung mit den Uebersichten über den Betrieb der Stärkezuckerfabriken veröffentlicht. Dabei dürfen die Angaben der einzelnen Fabriken nicht erkennbar gemacht werden. 4. Die Nachweisungen der Amtsstellen zu den halbmonatlichen Uebersichten über die mit dem Anspruch auf Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen (Bundesrathsbeschluß vom 21. März 1882, Central- Blatt Seite 155) sind vom 1. August 1887 ab nach dem anliegenden Muster B. aufzustellen. Berlin, den 7. Juli 1887. Der Reichskanzler. In Vertretung: Jacobi.