— 192 — Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe. Vom 14. Juli 1887. In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. Seite 287) hat jeder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschriften des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. §. 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.) Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 einschließlich festgesetzt. Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde zu er- folgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden anzusehen sind, ist von den Landes-Centralbehörden in Gemäßheit des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner Zeit bestimmt und öffent- lich bekannt gemacht worden. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. Berlin, den 14. Juli 1887. Das Reichs-Versicherungsamt. Bödiker. Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau= und anderer Baubetriebe. (§. 4 Ziffer 1 und F. 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom, 1 1 duli 1887 und 8. 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom .Juli 1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von a) Eisenbahn-Bauarbeiten, b) Kanal-Bauarbeiten, c) Wege= (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten, d) Strom-Bauarbeiten, e) Deich= (Damm-) Bauarbeiten, ) Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drainirungs-, Bodenkultur-, Ufer- schutz-Bauarbeiten und g) anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen. 2. Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 lit. g) fällt die ge- werbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Ge- werbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer= (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-, Klempner= und Lackirerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner= (Tischler-, Einsetzer-, Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden (Unfallversicherungsgesetz IS. 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des Absatzes 8 von dem Bundesrath