— 206 — 4. Kolonial-Wesen. In Gemäßheit des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. Seite 75) und des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes- Gesetzbl. Seite 599) ist den nachstehend benannten Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie, nämlich 1. innerhalb des Bezirkes der Blanche-Bai dem Stationsdirektor I. Weißer und in Vertretung des- selben dem Stationsbeamten B. von Mengden, 2. innerhalb des Bezirkes der Station Constantin-Hafen dem Stationsvorsteher Kubary für ihre Person und für die Dauer ihrer Thätigkeit in den betreffenden Stationen die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vor- zunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 5. Konfulat-Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul Bodo Lehmann in Buenos Aires zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. 6. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. Juni d. I. beschlossen, daß die obersten Landes-Finanz- behörden ermächtigt werden, für westindischen Honig Privat-Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß zuzulassen, wenn ein Verkehrsbedürfniß anzuerkennen ist. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. Juni d. I. beschlossen, im letzten Satz von Ziffer 1 der unterm 11. April 1883 — Central-Blatt 1883 S. 91/92 — genehmigten Bestimmungen, betreffend die Er- mittelung des zollpflichtigen Gewichts von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massengütern, hinter dem Worte „Schwere“ einzuschalten: „oder sonstiger besonderer Umstände“. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. Juli d. J. beschlossen: 1. in dem amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif’) a) den Artikel „Cigarrenkistenbretter", b) bei dem Artikel „Fournire“ am Schluß der zugehörigen Anmerkung den Hinweis „(S. dagegen Cigarrenkistenbretter)"“ zu streichen, 2. des gierung des amtlichen Waarenverzeichnisses mit dem 1. August d. I. in Kraft treten zu lassen. *) Siehe Central-Blatt 1879 S. 837 und 1885 S. 269.