— 225 — Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behäörde selbst ist, bei welcher die An- Bemerkungen. Umfange dieselben vorbehalten sind. stellung gewünscht wird. 2. Polizei-Präsidium zu Berlin und Polizei-Direktion zu Charlottenburg: Büreau= und Kassenbeamte ('Polizeisekretäre und Büreauassistenten, Oberbuchhalter, Kassirer und Buchhalter), mindestens die eine Hälfte, unter An- rechnung der von der Besetzung mit Mili- täranwärtern aus- geschlossenen Stellen des Rendanten der Polizei-Hauptkasse, des Vorstehers der Kalkulatur und des Vorstehers des Prä- sidialbüreaus auf die andere Hälfte. sämmtlich, jedoch unter Ausschluß derjeni- en Stellen für Polizei-Präsident zu Berlin. Abtheilungswachtmeister, Polizeiwachtmeister und Polizei-Präsident zu Berlin. Schutzmänner. Die Anzahl der aus#zuschließenden Stellen wird durch den Minister des i Innern nach vor- n a mi em welche im Kriminal- Kriegsminister be- dienste verwendet stimmt. werden. 3. Uebrige Königliche Polizeiverwaltungen: Büreaubeamte "1. und 2. Klasse (Polizeisekretäre mindestens zur Hälfte.Der Vorsteher der betreffenden und Büreauassistenten), 4 Polizeiverwaltung. Polizeiwachtmeister und Schutzmänner. sämmtlich, jedoch mit desgl. Die zunganr Tnr zjeni- auszuschließenden Ausschluß derjeni- r wird durch gen Stellen für den Minister des Wachtmeister und Innern nag ver- 3 gangiger Verneh- Schutzmänner, . . mungg mit dem welche im Kriminal- Kriegsministerbe- dienste verwendet stimmt. werden. 4. Straf= und Gefängnißanstalten: Sekretäre und Büreauassistenten, Hausväter, Oberaufseher und Aufseher. Minister des Innern. Der Vorsteher der betreffenden Straf= oder Gefängnißan- mindestens zur Hälfte. sämmtlich, jedoch unter Ausschluß derzeni- gen Stellen, in welchen Beamte zu technischen Dienst- leistungen und zur Leitung oder Beauf- sichtigung von hand- werksmäßiger Ar- beit verwendet wer- den. stalt. 41 Die Anzahl der auszuschließenden Stellen wird durch den Minister des Innern nach vor- gängiger Verneh- mung mit dem Kriegsminister be- stimmt.