260 Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 25. L II1. 12. 13. 14. 15.— 1Gendarmen, 1Wachtmeister, 1Oberwachtmeister. IV. Finanzministerium. . Kanzleidiener beim Ministerium, bei der Domänen= direktion, Steuerdirektion, Zolldirektion, Baudirektion und der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, .Kassendiener bei den Centralkassen der Finanz= und Eisenbahnverwaltung, Diener bei den Bezirksstellen der Finanzverwaltung, sowie bei Nebenzoll= und Untersteuerämtern; Sa- linediener, Büreaudiener bei der Eisenbahnverwaltung, .Kopisten, Diurnisten, Kanzleigehülfen beim Mi- nisterium, bei den Centralkassen der Finanzverwal- tung, der Baudirektion, .Kopisten, Diurnisten, Kanzleigehülfen bei der Do- mänendirektion, Steuerdirektion, Zolldirektion und im Bezirksdienst der Finanzverwaltung; auch Werk. schreiber auf den Salinen, .Kopisten, Diurnisten, Kanzleigehülfen bei der Gene- raldirektion der Staatseisenbahnen, bei den Eisen- bahncentralkassen und im Bezirksdienst der Eisen- bahnverwaltung; auch Werkschreiber bei dieser Ver- waltung, Stempelarbeiter der Stempelverwaltung, HSteuereinnehmer, #Gehülfen der Steuereinnehmer, Untersteueramtsgehülfen, *PBolleinnehmer, JxNebenzollamtsassistenten, 1An. meldezoller, #Steueraufseher, 1Steueroberaufseher, 1#Grenzaufseher, #Rübenzuckersteueraufseher, 1#Salz- steueraufseher, -Tabacksteueraufseher, 1evisions= aufseher, Von der Steuerdirektion ernannte Steuermahner und Zettelträger, Werkaufseher auf den Salinen, Güter., Wiesen-, Torf= und Rebaufseher, Kommando des Gendarmerie- korps. Finanzministerium. Zolldirektion. Generaldirektion der Staats- eisenbahnen. Finanzministerium. Steuerdirektion. Generaldirektion der Staats- eisenbahnen. Steuerdirektion. Zolldirektion. Stenerdirektion. Zolldirektion. Steuerdirektion. Domänendirektion. 1 Es können auch Unteroffiziere an- gestellt werden, welche nicht im Besitze des Cidvil-= versorgungs- scheins sind; die- selben müssen je- doch 9 Jahre bei der Fahne, dar- unter 5 Jahre als Unteroffiziere, oder — wenn sol- che Leute nicht in hinreichender Zahl. vorhanden — min- destens 3 Jahre als Unteroffiziere gedient haben.