— 270 — Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. VI. Oberkirchenrath. Kanzlist, Kopiist, Pedell, Aktenbote. Großherzogliches Militär- Departement zu Schwerin. 1 VIII. Grobherzogthum Sachsen. I. Bei fämmtlichen Verwaltungen. Kanzlisten und Kopisten, sowie ständige Hülfsschreiber, soweit solche aus Staatskassen unmittelbar gelohnt werden, Diener und Boten, mit Einschluß ständiger Ge- hülfen solcher, soweit sie aus Staatskassen un- mittelbar gelohnt werden, Wirthschaftsbeamte, Hausmeister, Wachtmeister, Wäch- ter, Aufseher, Oberwärter, Wärter, Hausmänner unn, Pförtner nebst Gehülfen bei den Staatsan- alten. Das betreffende Großherzogl. Ministerial-Departement. 4 II. Im HBereich des Departements der Justiz. Gerichtsvollzieher, Registratur= und Kanzleibeamte (Gerichtsschreiberge- hülfen) bei dem gemeinschaftlichen thüringischen Oberlandesgericht zu Jena, Gerichtsschreibergehülfen bei den Landgerichten mit Ausnahme der Kassirer bei den letzteren, Gerichtsschreibergehülfen bei den Amtsgerichten, Büreauassistenten der Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht und bei den Landgerichten. mindestens zur Hälfte. 1 Departement der Justiz, be- züglich Präsident oder I. Staatsanwalt des betr. Landgerichts. III. Im Bereich des Departements des Innern. Wegemeister und Chausseeaufseher, Chausseegeld-Erheber, soweit 66 sich nicht um Hielen von ganz geringem Umfang und geringfügigem Einkommen handelt (§. 3 der Verordnung vom 28. September 1882), mindestens zur Hälfte. Departement des Innern. Geistige Befähi- gung: Bestehen der höheren wissenschaftlichen Prüfung. Geistige Befähi- Jung: Bestehen ar wissenschaftlichen Prüfung. Ausnahme: ein Kanzlist bei dem Ministerial-De- artement des eußern. Ausgenommen sind die Diener bei den privativen Großherzogl- wissenschaftlichen Anstalten an der Universität Zena. Ausgenommen sind diejenigen Unter- beamten, welche der Landwirth= schaft kundig sein müssen, wie z. Z. der Wirthschafts- beamte im Irren- hause zu Jena und der Werk- führer im Karl- Friedrich- Hospi- tal zu Blanken- hain.