Bezeichnung der Stellen. 272 Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behäörde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 10. 11. 12. 13. 14. do Großherzogliches Oberlandesgericht. Gerichtsdiener. Großherzogliches Landgericht. Gerichtsdiener (Pedell, Hülfspedell Pförtner). Großherzogliche Amtsgerichte. Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener (Pförtner). Großherzogliches Konftstorium. Kopiist und Pedell, Schuldiener bei den Schulen landesherrlichen Patronats. Großherzogliches Kammer= und Forsikollegium. Kopiisten, Pedellen, Portier, Hülfsdiener, Bauschreiber. Domanialämter. Diätarische Schreiber, Amtsreiter, Amtsdiener und Torfaufseher. Großherzogliches Baudepartement. Chausseegeld-Einnehmer, Hafenmeister und Schleusenwärter (Aufseher) am Kammerkanal. Großherzogliches Militärkollegium. Aktuar, " Düätarischer Schreiber, Pedell. und zur Hälfte. zu drei Fünftheilen. roßherzogliches Militär- kollegium zu Neustrelitz. X. Großherzogthum Oldenburg. A. Bei sämmtlichen Staatsverwaltungen. .Kopiisten, Expedienten und die vom Staate bezahlten Lohnschreiber, für deren Thätigkeit §. 3 Ziffer 1 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats- behörden mit Militäranwärtern zutrifft, Pedellen (Amtsdiener, Kanzleidiener) und Boten, Hauswarte, Portiers und Kassenwächter. . s Für die Stellen im Eisen— bahndienst an die Groß- herzogliche Eisenbahndirek- tion zu Oldenburg; für die Stellen im Zoll= und Steuerdienst an die Groß- herzogliche Zolldirektion da- selbst; im Uebrigen an das Sekre- tariat des Gesammtministe- riums zu Oldenburg bezw. hinsichtlich derjenigen Stel- len, bei welchen die Ver- ütung nach der Arbeits- tunde oder nach Maßgabe der geleisteten Arbeit (z. B. bei den auf Schreibgebühren angewiesenen Lohnschrei- bern) gewährt wird, an die- jenige Behörde, bei welcher der Militäranwärter in Thä- tigkeit zu treten wünscht. 6 soweit diese Stellen nicht Nebenämter sind. Bestimmungen darüber, welche von den im oldenburgischen Staatsdienste den Militäran- wärterm vorbe- HDHaltenen Stellen denselben nur im Wege des Auf- rückens bezw. der Beförderung zu- gänglich sind, fiud nicht er- lassen.