Bezeichnung der Stellen. — 2797 — Angabe bei den für Militär- anwärter nicht aus- schließlich bestimmten Stellen, in welchem Umfange dieselben vorbehalten sind. S.......—. Bezeichnung der Behörden, an welche die Bewerbungen zu richten sind, wenn es nicht die Behärde selbst ist, bei welcher die An- stellung gewünscht wird. Bemerkungen. 20. Der Anstaltskontroleur bei dem Genesungshause in oda, 21. Expedienten bei den Landrathsämtern. XIV. Derzogthum Sachsen-Goburg und Gotha. Kanzlisten, Kopisten, Ständige Hülfsschreiber, Diener und Boten, einschließlich der Kastellane, Por- tiers, Botenmeister, Gerichtsdiener, Gefangen- wärter und Exekutoren, sowie der ständigen Ge- hülfen von Exekutoren, Aufseher in den Strafanstalten, Gerichtsvollzieher, Ehausseewirter Chausseegeld-Einnehmer, Steueraufseher,l) » Büreaubeamte, Registratoren, Journalführer, Expedien- ten und deren Gehülfen bei den Landesanstalten, einschließlich der Strafanstalten, den Landeskredit- und Ablösungskassen, den Landrathsämtern, den Rent= und Steuerämtern, Straßenmeister, Gerichtsschreibergehülfen. mindestens zur Hälfte, beziehentlich abwech- selnd mit Militär- anwärtern. 7*' zur Hälfte. zur Hälfte. zur Hälfte. Herzogliches Ministerium, Ab- theilung des Innern. Ubtheilung B. des Herzog- lichen Staatsministeriums I zu Gotha. soweit solche aus Staatskassen un- mittelbar gelohnt werden, jedoch mit Ausschluß des Kanzlisten bei dem Ministerialdepar- tement der aus- wärtigen Angele- genheiten. soweit solche aus Staatskassen un- mittelbar gelohnt werden, jedoch mit Ausschluß eines Dieners bei dem Ministerialdepar- tement der aus- wärtigen Angele- genheiten und der Diener bei priva- ten wissenschaft- lichen Anstalten. mit Ausschluß der- jenigen Stellen — 3 in der Straf- anstalt zu Tonna, 5 in der Straf- anstalt zu Ichters- hausen —, für welche technische bezw. landwirth- schaftliche Kennt- nisse erfordert wer- den. 1) mit dem Vorbe- balte, ausnahms- weise Aspiranten zum höheren Steuerdienst aus dem Cinvilstande zunächst Steuer- aufseherstellen zu übertragen, jedoch höchstens bis zu einem Drittheil der Stellen.