— 341 — Central-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. —ÓÚÔÒ ——„—m—mu— Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mart. XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. September 1887. 9i# 3. 6 »- atlteBeatunrdenemarcetwtlltenMclttar Inhalt: 1. Militär-Wesen: Ausführungsbestimmungen schaftli. ½ä Z 6 higung fü igefre 8 Seite 341 zum Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und 2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiser- August 18977 .. . . 344 lichen Marine; — Provisorische Berechtigung einer Lehr. 3. Lollzei, Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem anstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- Reichsgebiette ..... 346 1. Militär= Wesen. Zur Ausführung des §. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), betreffend die Für- sorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, wird hierdurch das Nachstehende bestimmt. J. Die Zulässigkeit der auf Grund des 8. 27 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 ergehenden Anträge auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen ist von dem der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. dem Chef der Kaiserlichen Admiralität zu erbringenden Nachweise folgender Voraus- setzungen abhängig zu machen: 1. Der Offizier 2c. muß auf seinen Todesfall entweder seiner Ehefrau oder seinen Kindern eine Leibrente oder ein Kapital, oder seinen — nicht namhaft gemachten — gesetzlichen Erben ein Kapital ver- sichert haben. Kapitalversicherungen zu gunsten bestimmter anderer Angehörigen, als der Ehefrau oder der Kinder, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn diese Angehörigen zur Zeit die alleinigen gesetzlichen Erben des Offiziers 2c. sind. Kapitalversicherungen, welche lediglich auf den Namen des Versicherungsnehmers lauten, oder in welchen ein anderer Versicherter nicht benannt ist, gelten als für die gesetzlichen Erben genommen. 2. Der Versicherungsvertrag muß mit einer inländischen Lebensversicherungs= oder Rentenanstalt geschlossen sein und ebenso, wie die Versicherungen bei der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine, auch für die Kriegsgefahr Gültigkeit haben oder auf dieselbe ausgedehnt werden können. Die Berücksichtigung von Versicherungen bei ausländischen Anstalten ist von der besonderen Ge- 59