— 342 — nehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. des Chefs der Kaiserlichen Admi- ralität abhängig. 3. Die versicherte Leibrente das versicherte Kapital müssen mindestens betragen: a) bei Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Ingenieuren des Soldaten- standes, sowie höheren Beamten . 1000 + 15 000 J b) bei Subalternbeamten, einschließlich der Siezisterioren bei den Generalkommandos 500 = 7500 I) bei Deckoffizieren, Zeugfeldwebeln, Zugserdeanten, Bergober maaten, Wallmeistern und Unterbeamten 200 = 3 000 = Im Sinne dieser Bestimmung sind als höhere Veamte die nach den Tarifklassen I bis III, als Sub- alternbeamte die nach der Tarifklasse V, als Unterbeamte die nach der Tarifklasse VI des Eesetzes vom 30. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 166) zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses berechtigten, bezw. die diesen gleichzustellenden Beamten anzusehen. 4. Der den zu 1 bis 3 bezeichneten Erfordernissen entsprechende Versicherungsvertrag muß vor dem 21. Juni 1887 abgeschlossen sein. 5. Die Versicherung muß noch bestehen und das Verfügungsrecht des Offiziers rc. über dieselbe ein unbeschränktes sein. 6. Versicherungen einer Leibrente oder eines Kapitals zu einem geringeren, als dem zu 3 vorge- schriebenen Betrage können mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsvertrag den zu 1, 2, 4, und 5 bezeichneten Erfordernissen entspricht und die Versicherung bis spätestens den 30. September 1887 auf den zu 3 bestimmten Satz erhöht wird. II. Beim Zutreffen der unter I bezeichneten Voraussetzungen kann ein Offizier 2c. auf seinen Antrag durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. den Chef der Kaiserlichen Admiralität von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge befreit werden, wenn er den nachfolgenden Bedingungen sich unterwirft: 1. Die Police oder der Vertrag und die OQuittungen über die zuletzt fällig gewordenen Prämien sind der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. dem Chef der Kaiserlichen Admiralität oder der von denselben zu bestimmenden Behörde zum Gewahrsam auszuhändigen. 2. Die Entrichtung der während dieses Gewahrsams fällig werdenden Prämien erfolgt unmittelbar durch die Behörde. Die hierzu sowie zur Bestreitung etwaiger Nebenkosten (Porto 2c.) erforderlichen Beträge werden bei Auszahlung des Gehalts, der Pension oder des Wartegeldes des Offiziers rc. einbehalten. 3. Der Offizier 2c. verpflichtet sich, während der Zeit, in welcher die Police oder der Vertrag im Gewahrsam der Behörde sich befindet, jeder Zession oder Verpfändung des Anspruchs aus dem Versicherungs- vertrage sich zu enthalten und Abänderungen desselben nur mit vorgängiger Genehmigung der obersten Militär- verwaltungsbehörde des Kontingents bezw. des Chefs der Kaiserlichen Admiralität vorzunehmen. 4. Für Fälle, in denen nach dem Versicherungsvertrage das versicherte Kapital nicht nur mit dem Tode des Offiziers 2c., sondern auch mit dem Eintritt eines bestimmten Lebensalters desselben zur Zahlung fällig wird, gelten folgende besondere Bedingungen: a) Der Offizier 2c. hat durch eine der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. dem Chef der Kaiserlichen Admiralität oder der von denselben ihm bezeichneten Behörde spätestens am 30. September 1887 vorzulegende Erklärung in der durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Form rechtsverbindlich darin zu willigen, daß das Kapital nach seiner zu Lebzeiten des Offiziers 2c. etwa eintretenden Fälligkeit von der Behörde, welche die Police in Verwahrung hat, bei der Ver- sicherungsanstalt erhoben und demnächst in solchen Werthpapieren zinsbar angelegt werde, in denen nach den Gesetzen seines Wohnorts die Anlegung von Mündelgeldern erfolgen darf. b) Die angekauften Werthpapiere werden von der Behörde aufbewahrt, die Zinsscheine in angemessenen Zeiträumen vor ihrer Fälligkeit dem Offizier 2c. ausgeantwortet.