— 352 — Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgabe pünktlich zu leisten, hat auf fernere Stundungsbewilligung keinen Anspruch. M. serbeit Gleich bei dem Antrage auf Stundung und jedenfalls vor der Bewilligung derselben muß der Abgabenpflichtige auf Höhe des zu stundenden Abgabenbetrages der Steuerbehörde Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann geschehen: a) durch Niederlegung einer gleich großen Summe kurshabender inländischer Staatspapiere oder sonstiger von der Reichsbank beleihbarer Effekten. Inländische Staatspapiere sind zum Nenn- werthe anzunehmen. Bei anderen Effekten ist der Kurswerth, soweit er nicht über den Nenn- werth hinausgeht, zu Grunde zu legen, in jedem Falle jedoch nach den Grundsätzen zu ver- fahren, welche von Seiten des nächsten Reichsbank-Komtoirs bei der Annahme von Werth- papieren als Unterpfand beobachtet werden; fällt der Kurs derartiger Effekten erheblich unter den Werth, zu welchem dieselben bei der Annahme in Ansatz gebracht worden sind, so ist die Sicherheit zu ergänzen. Die zu den Werthpapieren gehörenden Zinsscheine (Kupons), Dividendenscheine und Anweisungen zu Zinsscheinen (Talons) sind mit zu hinterlegen. b) durch Ausstellung gezogener oder trockener, von sicheren Personen acceptirter oder avalirter Wechsel. Jc) durch Hypotheken oder Grundschulden, sofern dieselben bei ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten 2|8 des durch die Taxe einer zur Aufnahme von Taxen zuständigen Behörde oder amtlich verpflichteter Sachverständiger, bei städtischen Grundstücken innerhalb der ersten Hälfte des durch die Taxe einer zuständigen Behörde oder durch die Taxe einer öffentlichen Feuer- Versicherungsgesellschaft zu ermittelnden Werthes derselben zu stehen kommen. Für städtische Grundstücke bleibt bei besonderen örtlichen Verhältnissen der obersten Landesfinanzbehörde eine andere Bestimmung der Beleihungsgrenze vorbehalten. d) durch Bestellung eines Faustpfandes an Branntweinvorräthen oder anderen Waaren dergestalt, daß das Unterpfand gleich realisirt werden kann, wenn die gestundete Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet wird. . Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zulässige Stundung der Verbrauchsab- gabe kann von den Hauptämtern selbständig bewilligt werden. Soll die Sicherstellung auf andere Weise, z. B. durch Bürgschaftsleistung erfolgen, so bleibt die Entscheidung den Direktivbehörden vorbehalten. « nngitgizkzsthzgkhw Die Hauptämter sind ermächtigt, Gewerbtreibende, welche als zuverlässig und hinreichend leitung. sicher bekannt sind, von der Verpflichtung, für den zu stundenden Abgabenbetrag Sicherheit zu be— stellen, ganz oder zum Theil zu entbinden, sofern nur eine dreimonatliche Stundungsfrist in Anspruch genommen wird. V. Cytziebung der Treten Umstände ein, welche einen Ausfall an der gestundeten Abgabe besorgen lassen, so kann die bewilligte Stundung jeder Zeit entzogen werden und die zwangsweise Beitreibung der geschuldeten Abgabe erfolgen, sofern nicht der Steuerpflichtige für die sofortige Bestellung der er- forderlichen Sicherheit Sorge trägt. 2. Zu §. 5. Für Brennereien, für welche nicht nach §. 13 des Gesetzes eine bindende Festsetzung der Bersrauchsabgabe von dem zu gewinnenden Branntwein im voraus stattfindet, gelten die folgenden orschriften: I. Sammelgefäße. Es sind ein oder mehrere unter sich durch Uebersteigerohre verbundene, geschlossene Brannt- wein-Sammelgefäße, in der Regel aus Eisenblech von ihrem Rauminhalt entsprechender Stärke, in einem allseitig geschlossenen, genügend einbruchsicheren, unter Mitverschluß der Steuerverwaltung zu haltenden Raume aufzustellen, in welche der gesammte gewonnene Branntwein geleitet wird. In Brennereien, wo sich bereits hölzerne Sammelgefäße befinden, können dieselben, sofern sich steuerliche Bedenken nicht ergeben, bis auf weiteres fortbenutzt werden. . Die Zahl und Größe der amtlichen Sammelgefäße ist so zu bemessen, daß sie in der Regel die acht- bis zehntägige, höchstens aber die vierzehntägige Branntweinausbeute der Brennerei bei vollem Betriebe nach Maßgabe der vorhandenen Betriebseinrichtung aufnehmen können. Jedes Sammelgefäß ist mit mindestens einem Ablaßhahne oder steuersicheren Pumpwerke zu versehen, durch welche die vollständige Entleerung desselben und Ueberfüllung des Inhalts auf Versandfässer möglich ist. Neu anzuschaffende Sammelgefäße sind außerdem mit Standglas und Skala zu versehen. Sämmtliche vorgenannten Theile, sowie das Mannloch und die Luftstutzen sind