— 353 — verschlußfähig einzurichten und unter steuerlichem Verschluß zu halten. Soweit die bereits vor- handenen Sammelgefäße nicht mit Standglas und Skala versehen sind, so ist bei der nassen Ver- messung der Rauminhalt des Geräthes unter Feststellung einer bestimmten Skala zu ermitteln und letziere auf einem in der Brennerei unter amtlicher Verwahrung aufzubewahrenden Maßstocke der- gestalt kenntlich zu machen, daß aus dem Höhenstande des Branntweins im Sammelgefäße an der Skala ohne weiteres ersehen werden kann, welche Menge sich im Gefäße befindet. Die Sammel- gefäße sind amtlich, und zwar in der Regel auf nassem Wege, zu vermessen, mit fortlaufender Nummer und Literinhalt zu bezeichnen und zu inventarisiren. Sie müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen über dem Mauerwerk ruhen. a) Die Brennvorrichtung muß ganz frei dastehen und von allen Seiten eine genaue Besichtigung gestatten. Für bereits aufgestellte Brennvorrichtungen können die Direktivbehörden, soweit die steuerliche Sicherheit nicht gefährdet erscheint, Ausnahmen widerruflich zulassen. #) Wenn begründeter Verdacht entsteht, daß die Rohrleitung eines Brenngeräthes, in welcher die Alkoholdämpfe zur Kondensation nach der Kühlvorrichtung geleitet, oder die Räume, durch welche sie hindurchgeführt werden, zur Ableitung von Alkoholdämpfen gemißbraucht werden, so sind folgende Verschlüsse anzubringen: 1. Bei sämmtlichen Brennvorrichtungen, welche aus einer Blase nebst Vorwärmer oder aus zwei in aufsteigender Richtung neben einander stehenden und mit Helm= oder Deckel- vorrichtung (Schlußstück) versehenen Blasen nebst Vorwärmer bestehen, sind a. an den Flanschen, welche die Blasen mit den Helmen resp. Deckeln verbinden, je 2 bis 3 Kunstschlösser oder Plomben anzubringen. Die Flanschen werden zu diesem Zweck an von einander gleich weit entfernten Stellen durchlöchert und durch das Bohrloch der Bügel des Kunstschlosses oder eine Plombenschnur so gezogen, daß kein zu großer Spielraum entsteht. 6. Alle Flanschen, welche die Rohre verbinden, in denen die Alkoholdämpfe aus einer Blase in die andere und nach der Lutterkammer aus dem Vorwärmer in die Becken, endlich in die Kühlvorrichtung geführt werden, erhalten Plomben= und Kappenverschlüsse nach den unter Ill d unde folgenden Vorschriften. 2. Bei Cylinder= und Kolonnen-Apparaten sind nur die Flanschen, welche sich zwischen dem Vorwärmer oder der Kolonne und dem ersten Becken, zwischen den Becken selbst und an dem nach der Kühlvorrichtung führenden Geistrohr befinden, wie vorstehend unter 16 zu verschließen. 3. Bestehen die Blasen bezw. der Vorwärmer aus hölzernen Gefäßen, so kann verlangt werden, daß dieselben mit Blechmänteln umgeben werden, die in geeigneter Weise durch Anbringung von Kunstschlössern oder Plomben zu sichern sind. Jc) Zur Verhinderung der Ableitung von Lutter aus den Brennvorrichtungen genügt es bei Säulen= und Kolonnen-Apparaten in der Regel, wenn dieselben zur Zeit ihrer Unthätigkeit und namentlich, sobald sie eine Reparatur durch den Kupferschmied erfahren, einer gründlichen innerlichen Revision unterworfen werden. Bei allen Brenngeräthen, bei denen die Lutterbildung in einem im Vorwärmer befindlichen Behältniß — dem Lutterkasten — oder in einem besonderen Gefäß — 'dem Separator — erfolgt und zu denen die einfachen Maischwärmer-Apparate, die Doru'schen, Pistorius’schen Apparate mit nebeneinander stehenden Blasen, die Gall'schen und ähnlichen oft nur unwesentlich von einander verschiedenen Apparate gehören, sind dagegen folgende Vorkehrungen zu treffen: 1. Befindet sich, wie z. B. bei dem Pistorius älterer Art, auf dem Helm der ersten Blase ein mit Hahn versehenes Rohr, welches zum Zwecke der Prüfung, ob die Maische vollständig abgebrannt sei, in eine Kühlvorrichtung führt, wo die Alkoholdämpfe sich niederschlagen, so muß diese Einrichtung beseitigt werden. 2. Ebenso müssen, wo sich kleine Glasständer zur Anzeige des Höhestandes des Lutters an dem Lutterkasten beziehungsweise an den Separatoren befinden, dieselben beseitigt und die zurückgebliebenen Oeffnungen vernietet werden. 3. Die zur Reinigung des Lutterkastens oder des besonders aufgestellten Separators dienende, mit einer Scheibe verschraubte Oeffnung erhält an den Flanschen einen Plombenverschluß. 4. Der an dem Rohr, welches aus dem Lutterkasten oder dem Separator den angesammelten 61“ II. Brennvorrich- tungen.