— 357 — Scheibe eingefügt wird, welche nur den Zufluß von Branntwein oder Lutter, nicht aber von Maische zuläßt. In ähnlicher Weise sind das Mannloch und sonstige Oeffnungen, welche einen Zufluß der Maische ermöglichen, zu verschließen. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß die Blase mit einem Loch versehen wird, welches die Zugabe von Kümmelkörnern und ähnlichen Zuthaten ermöglicht. 3. Für die lediglich zur Rektifikation bestimmte und für die sonstige Brennvorrichtung darf ein gemeinschaftlicher Kühler nicht benutzt werden. b) Die Ermittelung der gewonnenen Alkoholmenge behufs Feststellung des eventuellen Betrages der Verbrauchsabgabe kann bereits an dem durch den ersten Abtrieb gewonnenen Erzeugniß mittelst Sammelgefäßes oder Meßapparates (s. Ausführungsbestimmungen zu §. 6 des Gesetzes) erfolgen und bedarf es alsdann für Brennvorrichtungen, welche lediglich zur Rektifikation dienen, keiner Verbindung mit einem amtlichen Sammelgefäß oder Meßapparat. )Das Luttern und Wienen sowie jede weitere Destillation auf demselben Brenngeräth ist nur bereits bestehenden Brennereien und nur da gestattet, wo die Aufstellung einer eigenen Wienblase auf besondere Schwierigkeiten stößt. In derartigen Brennereien kann die unter bh bezeichnete steuerliche Feststellung des gewonnenen Alkohols nach dem ersten Abtrieb unter Beobachtung der folgenden Vorschriften stattfinden: 1. In der Brennerei kann statt der Sammelgefäße ein Siemens'scher Probenehmer aufsgestellt werden und bleibt derselbe mit dem Kühler so lange verbunden, als nicht eine Trennung desselben vom Kühler behufs des Wienens erforderlich wird. 2. Der Brennereibesitzer hat in Spalte 9 des Betriebsplanes genau zu deklariren, an welchen Tagen, zu welcher Stunde innerhalb der gesetzlich zulässigen Brennfrist und wie lange er die Brennvorrichtung zum Wienen zu benutzen beabsichtigt. In der Regel ist der Betrieb so einzurichten, daß der an mehreren Tagen gewonnene Lutter an einem Tage, an welchem ein Maischabtrieb nicht stattfindet, gewient wird. Ausnahmen kann das zuständige Hauptamt gestatten, wenn die vorhandenen Beamtenkräfte ausreichen. 3. Zur deklarirten Stunde des Beginns des Wienens begiebt sich ein Beamter in die Brennerei, überzeugt sich durch Oeffnen des Ablaßhahns der Blase und des etwa vorhandenen Maisch- wärmers, daß sich in der Brennvorrichtung keinerlei Maische mehr befindet, löst hierauf die Verbindung des Kühlers mit dem Probenehmer an einer hierzu vorgerichteten, bis dahin unter Plombenverschluß gehaltenen Stelle, an welcher demnächst ein besonderes Ableitungs- rohr für Branntwein eingeschaltet werden kann, und verschließt die Helm= und Deckelvor- richtung der Blase und des Maischwärmers mit Kunstschlössern oder geeigneten Falls mit Plomben, so daß auf diesem Wege Maische nicht in die Brennvorrichtung hineingebracht werden kann. Das Rohr, welches den Lutter in den Apparat führt, erhält an der kurz vor Eintritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartigen Plombenverschluß, daß zwischen den beiden Theilen der Flansche eine durchlöcherte metallene Scheibe eingefügt wird, welche nur den Zufluß von Lutter oder Branntwein, nicht aber von Maische zuläßt. 4. Das Wienen kann seitens der Steuerverwaltung auch unter ständige steuerliche Aussicht gestellt werden. 5. Zur deklarirten Stunde der Beendigung des Wienens oder, falls das letztere unter ständige steuerliche Aufsicht gestellt ist, unmittelbar nach Beendigung desselben, stellt der Beamte die Verbindung des Probenehmers mit dem Kühler in der vorgeschriebenen Weise wieder her, erneuert die Verschlußanlagen zwischen beiden, löst dagegen die während des Wienens an der Brennvorrichtung angelegten Verschlüsse, so daß der rechtzeitigen Wiederbenutzung der letzteren zum Abtriebe von Maische kein Hinderniß im Wege steht. 6. Wo die örtlichen Verhältnisse der steuerlichen Kontrole keine Schwierigkeiten bieten, kann auch statt des Probenehmers ein steuerlich verschlossenes Sammelgefäß für Lutter aufgestellt werden, aus welchem letzterer unter Feststellung seiner Menge und Stärke durch die hiermit betrauten Beamten entnommen und unter den vorbezeichneten Sicherungsmaßregeln auf die Brennvorrichtung gebracht wird. Es können jedoch in den auf derselben Blase lutternden und wienenden Brennereien auch gleichzeitig steuerlich verschlossene Sammelgefäße sowohl für Lutter als für Branntwein mittelst eines unter steuerlichem Verschluß zu haltenden Zweiwegehahnes mit der Brennvorrichtung in Verbindung