— 367 — Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein um- gewandelt werden kann. ·. - SoweitnichtdieDirektivbehördendieAmvendungderinden§§.5ff.desGesetzesge-U«»S»Zk3klengskss gebenenVorschriftenfürgebotenerachten,sind,unabhängigvondenAnträgen.derBrennerei-Brauerei-is besitzer, der Abfindung unterworfen: a) diejenigen mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung mit un- mittelbarer Feuerung benutzen und in einem Betriebsjahre, d. h. vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nicht mehr als 1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen. Die „unmittelbare“ Feuerung setzt voraus, daß kein Dampf in die Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr durch direktes Feuer erhitzt wird. Es ist jedoch den Brennereibesitzern ge- stattet, in den Brennblasen Wasser-, Dampf= oder Sandbäder anzubringen, um ein Anbrennen der Maische zu verhüten. Auf Anordnung der Direktivbehörde können auch Brennereien mit Dampfapparat der Abfindung unterworfen werden; Brennereien mit kontinuirlichem Kolonnenapparate bleiben jedoch unbedingt von der Abfindung ausgeschlossen. Sopweit der künftige Betriebsumfang einer Brennerei zweifelhaft erscheint, kann dieselbe der Abfindung unterworfen werden, falls der auf Grund der Vorschriften im §. 2 des Gesetzes ermittelte durchschnittliche Jahresbetrag der Maischbottichsteuer einem jährlichen Betriebsumfange von nicht mehr als 1500 Hektoliter Bottichraum entspricht. b) Diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung oder lediglich nicht- mehlige Stoffe (mit Ausnahme von Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten. Die Größe des Betriebsumfanges schließt die Abfindung nicht aus, dagegen sind die- jenigen Brennereien, welche mit kontinuirlichen Kolonnenapparaten versehen sind, nach Maß- gabe der Bestimmungen in den §§. 5 ff. des Gesetzes zu behandeln. Letzteres hat auch in Ansehung aller Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien — und zwar ohne Rücksicht auf deren Betriebsumfang und Betriebsart — zu geschehen. a) Mit Rücksicht auf die nothwendige Zeit zur Reinigung der Geräthe, auf nächtliche Störung 1#/. Aöfndung von und sonstige Hindernisse im Betriebe sind: unter ie bezeich 1. auf jeden vollen Tag nur 21 Betriebsstunden, · 2. auf jede volle Woche nur sechsmal 21 Betriebsstunden und 3. auf jeden vollen Kalendermonat nur vierundzwanzigmal 21 Betriebsstunden zu rechnen. Die Zeitberechnung nach Ziffer 2 und 3 setzt voraus, daß diese Zeiträume nicht durch betriebslose Zwischentage unterbrochen werden. b) 1. Um jeweilig zu entrichtende Verbrauchsabgabe berechnen zu können, ist es nothwendig, zu wissen: a. wie groß der Inhalt der Brennblase ist; 5. zu welchem Theile ihres Rauminhaltes dieselbe mit Maische für je einen Abtrieb befüllt werden kann; . 7. wie viel Zeit je ein Abtrieb in Anspruch nimmt; . wie lange Zeit die Brennblase in Thätigkeit sein soll und e. welche durchschnittliche Alkohol-Ausbeute die Brennerei aus einem Hektoliter Maische zieht. 2. Es ist bis auf weiteres anzunehmen, daß bei Brennvorrichtungen von einfacher Kon- struktion mit Blase, Helm und Kühlrohr (ohne Vor= oder Maischwärmer) der Abtrieb einer Blasenfüllung ohne Rücksicht auf die Größe der Blase im Durchschnitte vier Stunden beansprucht, sowie daß eine Blase durchschnittlich nur zu fünf Sechsteln ihres Rauminhaltes gefüllt zu werden vermag, und daß vier Abtriebe so viel Lutter liefern, als zu einer Lutterfüllung derselben Blase, welche alsdann ihrerseits in sechs Stunden abdestillirt werden kann, erforderlich ist (Normalabtriebsverhältnisse). 3. Wenn weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblase faßt, was aus dem Brennerei- Inventarium sich ergiebt, und wie lange Zeit Maische abgetrieben werden soll, was der Brennereibesitzer bei der Betriebsanmeldung zu erklären hat, so läßt sich berechnen, welche 63