— 371 — Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines sogen. Stichrohres, d. h. eines geraden — nicht eckigen oder gewundenen — Kühlrohres) oder bei einem nicht blos vorübergehenden Mangel an Kühlwasser erfolgen. 2. Die Feststellung abweichender Abtriebszeiten für einzelne Brennereien erfolgt durch das zu- ständige Hauptamt; dasselbe ist jedoch berechtigt, ohne Vornahme von Probebränden Anträge auf spezielle Feststellung der Abtriebszeiten abzuweisen, wenn amtsbekannt ist, daß diese Anträge nicht durch die unter 1 erwähnten Mängel, sondern durch schlechte Betriebsweise veranlaßt sind. 3. Bei Vornahme von Probebränden ist mit äußerster Umsicht zu verfahren und insbesondere darauf zu bestehen, daß nicht nur die Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unter- halten, sondern daß auch das Wasser im Kühlfasse so oft aufgefrischt wird, als es noth- wendig erscheint, um die Niederschlagung der Alkoholdämpfe so rasch als möglich zu be- wirken. Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Entleerung des Brennapparates erforderliche Zeit nicht in die Abtriebszeit einzurechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solchen Bränden mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Probebrände ohne Unter- brechung statt, so ist die zwischen die einzelnen Abtriebe fallende, zur Befüllung und Ent- leerung der Brennvorrichtung erforderliche Zeit als Abtriebszeit mitzurechnen. Der Abtrieb ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus dem Kühlrohre fließenden Destillates auf den heißen Blasenhelm gebracht wird und die alsdann sich entwickelnden Dämpfe bei Berührung mit einem Lichte keine bläuliche Flamme bilden. 4. Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten können beim Vorhandensein der unter 1 bezeich- neten Voraussetzungen für den Rauhbrand und für den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brände stattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganze Stunden (z. B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probebränden sich etwa er- gebenden Bruchtheile von Stunden sind in der Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde und darüber zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde gerechnet wird. 5. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung sind mindestens fünf Probe-- brände anzustellen, und darf die hierbei ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabeberechnung anstatt der Normalabtriebsverhältnisse zu Grunde gelegt wer- den, wenn der Unterschied mehr als eine halbe Stunde beträgt. 1 Ist nach Vorstehendem die Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung besonders festgestellt worden, so ist in der Bemerkungsspalte des Abfindungsplans auf die bezügliche hauptamt- liche Verfügung, welche auch im Brennerei-Inventarium zu vermerken ist, hinzuweisen, und ist Abschrift dieser Verfügung dem Abfindungsplan, in welchem zuerst die besonders festge- stellten Abtriebsverhältmisse zur Anwendung gebracht worden sind, beizulegen. · k) Die Direktivbehörde ist befugt, wo das nachgewiesene Bedürfniß einer Brennerei oder das steuerliche Interesse es erfordert, andere als den Normalabtriebsverhältnissen entsprechende Bedingungen festzusetzen. Die Bestimmungen unter Illa, b 1, 3 bis 5 und 7d, e, f, h, i und k finden auf die in v. abfindung von Rede stehenden Brennereien mit folgenden Maßgaben Anwendung: uenicn n a) Die Normalabtriebsverhältnisse sind bis auf weiteres dahin anzunehmen, neten An. 1. daß die Brennblasen zu einem Abtriebe: a. von gepreßter Weinhefe nur zu einem Drittheil, 6. von flüssiger Weinhefe oder eingestampften Weintrebern nur zur Hälfte, 7. von Kernobst oder eingestampften Trebern von Kernobst nur zu zwei Drittheilen, O. von Steinobst, Beeren, Wein, Enzian oder sonstigen Wurzeln nur zu drei Viertheilen des vollen Rauminhaltes gefüllt werden können; 2. daß zu einem Abtrieb;: a. von Enzian= oder sonstigen Wurzeln drei Stunden,