V. Betriebsvor- # riften für der Abfindung unter- worfene Bren- nereien. b d) — 372 — 6. von flüssiger oder gepreßter Weinhefe sechs Stunden von den übrigen unter 1 genannten Stoffen vier Stunden, O. von Lutter selbst bei ganz schlechter Einrichtung der Brennvorrichtungen höchstens sechs Stunden nöthig sind; 3. daß zur Herstellung der eine Blasenfüllung ausmachenden Luttermenge, a. sechs Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobst oder Trebern von Kernobst, G. fünf Abtriebe der übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig sind. ) In Ansehung der Ausbeuteverhältnisse kann bis auf weiteres zum Anhalt dienen, daß die durchschnittliche Ausbeute aus je einem Hektoliter Kirschen, Zwetschgen und Pflaummen 4,5) Wein und flüssige Weinhfes 4s,5 Enzian und sonstige Wurzen 2425 gepreßtek ebanbeie ffe ........ 25 rauereiabfälle und He enbrühe 2 „ umgeschlagenes Birr be ........3" Liter absoluten Alkohols eingestampfte Weintrebern 29 Kernobst 2592 Trebern von Kernobst 135 Beeren . 2,5- beträgt. Falls andere als die vorbezeichneten Stoffe zur Verarbeitung gelangen, so hat die Kremtuobehörde auf Grund von Probe-Ermittelungen die durchschnittliche Alkoholausbeute zu estimmen. Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum Materialabtriebe verwendet werden sollen, so ist dies in dem Abfindungsplan besonders anzugeben, und es findet alsdann für jede Brennvorrichtung die Berechnung der Abgabe gesondert statt. Die vorstehend unter a angegebenen Normalabtriebsverhältnisse finden nur Anwendung bei Brennvorrichtungen von einfacher Konstruktion (bestehend aus Blase, Helm und Kühlrohr) mit unmittelbarer Feuerung und bei zweitheiligen, mit eine Vorwärmer versehenen, durch direkte Feuerung betriebenen Brennvorrichtungen: bei letzteren jedoch mit der Einschränkung, daß die Normalabtriebszeiten um je eine Stunde zu kürzen sind. Bei allen anderen Apparaten und bei der Verarbeitung anderer als der unter a be- zeichneten Stoffe ist die Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Falle auf Grund von Probe- bränden nach Maßgabe der Bestimmungen unter llli festzustellen. Hat eine solche Feststellung ees unter der früheren Gesetzgebung stattgefunden, so bedarf es einer Erneuerung der- elben nicht Die Besitzer der der Abfindung unterworfenen Brennereien haben den Betrieb spätestens 3 Tage vor der ersten Einmaischung bezw. dem ersten Brenntage der Steuerhebestelle des Bezirks nach Maßgabe des Abfindungsplans (Anlage D) schriftlich anzumelden; die Anfertigung eines Betriebsplanes hat nicht stattzufinden. b) Der Abfindungsplan ist in doppelter Ausfertigung zu übergeben und dient zugleich zur Be- rechnung der Verbrauchsabgabe, sowie der Maischbottich= oder Materialsteuer nach S. 41 IV. des Gesetzes oder des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nach §. 42 des Gesetzes. Die Hebestelle hat die zweite und dritte Seite des Abfindungsplans nach Maßgabe der Mustereinträge auszufüllen und insbesondere den Betrag der berechneten Verbrauchsabgabe, Maischbottich= und Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen. Mit dem Abfindungsplan ist in gleicher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebsplane. c) Der Betrieb kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungsperioden) erklärt werden; jede Ab- findungsperiode muß jedoch mindestens die nach den Normalabtriebsverhältnissen (siehe IIIb2, f Abs. 1 und g und IVa 2) oder nach den besonders festgestellten Abtriebsverhältnissen für einen einmaligen Stoffabtrieb erforderliche Zeit umfassen — z. B. bei Verarbeitung von Kartoffelmaische auf einer Brennblase ohne Vorwärmer 4 Stunden.