— 381 — Anlage ElI. Bezirk der Steuerhebestelle zu Nummer . . . des Betriebs-Anmeldungsregisters, Nummer . . . des Inventariums. Nummer . . . des Heberegisters. Monat 18 Betriebsplan für die Brenuerei de zu in der E□ Straße unter der Hausuummer und Kilometer von der Hebestelle entferut. Anleitung für die Brennereibesitzer. Zu dem Betriebsplane darf nur das von der Steuerhebestelle zu liefernde Formular benutzt werden. Der Betriebsplan muß in der Regel auf einen vollen Kalendermonat oder, wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll, auf den noch übrigen Theil des Monats lauten und der Hebestelle mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. Von dem Brennereibesitzer sind auf der zweiten Seite des Formulars die Spalten 1 bis 10 und auf der vierten Seite die Spalte 1 zu Nr. 1, sowie die Spalten 2 bis 4 und 7 bis 9 auszufüllen. Die Spalten 7 und 8 der zweiten Seite des Formulars bleiben unausgefüllt, wenn eine selbständige Nebendeklaration über die Be- maischung der Hefengefäße abgegeben wird. Die hier abzugebende Betriebserklärung muß deutlich geschrieben und darf darin nichts abgeändert oder ausgestrichen sein Auf der zweiten Seite am Schlusse ist die Betriebs- zai mit dem Ortsnamen und Datum zu versehen und von dem Brennereibesitzer durch Unterschrift zu vollziehen. Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt die Hebestelle sofort zurück und wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. Findet sich bei der Prüfung des Betriebsplanes nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von der Hebe- stelle genehmigt und vollzogen; das eine Exemplar wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, dosselbe noch vor der ersten Einmaischung in der Brennerei in dem dazu bestimmten Behältnisse anzuheften und daselbst während der ganzen Dauer des Betriebes unbeschädigt zu erhalten. Nach Ablauf der Betriebszeit muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei derselben zurückgebliebene zweite Exemplar ausgetauscht werden.