— 422 — g. 15. 1) Nevistonsbefug- Die Beamten der Steuerverwaltung sind berechtigt, jederzeit diejenigen Gewerbs= und 7 der Steuerver.-Geschäftsräume, in welchen die Lagerung oder die Verwendung bezw. der Verkauf des denaturirten Branntweins stattfindet, zu besuchen, die Vorräthe an solchem Branntwein zu revidiren, auch Proben davon zu entnehmen. Die Betheiligten sind verpflichtet, bei den Revisionen die nöthigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen und auf Erfordern den Bestand an denaturirtem Branntwein nach näherer Anweisung der Steuerbehörde zu deklariren und vorzuzeigen, ebenso ist den Beamten jede über den Gewerbs= oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertheilen, sowie den Oberbeamten der Steuer- verwaltung auf Verlangen Einsicht in die Fabrikations= oder Geschäftsbücher, Fakturen u. s. w. zu gewähren. « 8. 16. x) Besondere Ken. a) Essigfabrikanten ist es gestattet, Branntwein von geringerer Stärke als 80 Prozent Tralles, krolspfirdie Essi und zwar bis zu 35 Prozent herab, denaturiren zu lassen. b) In dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden Raume, darf ein Destillirapparat nicht gehalten werden. Ausnahmen kann die Direktivbehörde in Fällen des Bedürfnisses unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen gestatten. c) Wenn die Denaturirung von Branntwein zur Essigbereitung mit Wasser und Essig vorgenom- men werden soll, ist zur Anmeldung der Denaturirung ein besonderes Formular nach An- Jalege — lage R 5 zu verwenden. Zur Vornahme der Denaturirung muß in diesem Falle in den Gewerbsräumen des Fabrikanten ein steueramtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes versehenes feststehendes Gefäß vorhanden sein. Die Prüfung des zur Denaturirung von Branntwein verwendeten Essigs geschieht nach age #.— der Anleitung in Anlage R 6. E W Die Steuerstelle hat über die Denaturirung von Branntwein ein Register nach der Anlage 1. R.7 zu führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den Denaturirungsanmeldungen dem —a Hhauplamt einzureichen. Das Hauptamt führt über die ertheilten besonderen Bewilligungen (§. 5) ein Notizbuch und stellt vierteljährlich eine Liquidation über die zu zahlende Steuervergütung nach der Anlage E 8 auf. Soweit nicht die vorstehenden Bestimmungen eine Aenderung bedingen, erfolgt im übrigen die Registerführung der Amtsstellen sowie die Liquidation und Anweisung der Steuervergütungen nach den Vorschriften für die Branntweinausfuhr, jedoch mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung der Steuervergütung in allen Fällen diejenige Litermenge reinen Alkohols zu Grunde zu legen ist, welche bei der amtlichen Revision des zur Denaturirung gestellten Branntweins vorgefunden ist. S. 18. l. Strafbestim- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs oder die auf Grund desselben mungen. erlassenen und öffentlich oder dem Betheiligten besonders bekannt gemachten Bestimmungen unter- liegen, soweit nicht dadurch eine andere Strafe verwirkt ist, der Bestrafung nach §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, bezw. nach § 26 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887. · 8.19. IV. Uebergangsbe. Unter weiterer Anwendung der bisher gültigen bezüglichen Vorschriften dürfen Gewerb- stimmung. treibende und Händler, welche am 1. Oktober 1887 die Berechtigung zur Denaturirung von Branntwein mit Holzgeist besitzen, mit diesem Mittel noch bis zum 31. desselben Monats im bis- herigen Umfange Branntwein zum eigenen Gebrauch bezw. zum Verkauf an Gewerbtreibende oder Kleinhändler denaturiren lassen.