— 445 — eine Bestandsdeklaration abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkeh— rungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen. Namentlich müssen für das Lager ausreichende geaichte Waagen und Gewichte, sowie die zur Ermittelung des Alkoholgehalts des Branntweins erforderlichen geaichten Geräthe zur Verfügung gestellt werden. Wann und in welchem Umfange die Lagerrevisionen stattzufinden haben, bestimmt die Direktivbehörde. Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privatläger ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen. Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Läger nach Bedürfniß vom Amt bestimmt. Für die amtliche Bewachung der Läger während ihrer Oeffnung kann von den Lager- inhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 Mark für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf. « Für die amtliche Bewachung der in 8. 16 Abs. 3 bezeichneten Läger während ihrer Oeff- nung sind die vorstehend angegebenen Gebühren nicht in Ansatz zu bringen, wenn die Oeffnung des Lagers nur erfolgt, um Branntwein im unmittelbaren Anschluß an die im 8. 11 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Feststellung in das Privatlager aufzunehmen, oder sonst die Bewachung gelegentlich der Anwesenheit der Steuerbeamten zum Zweck anderweiter Diensthandlungen ausführ- bar ist. Verlangt dagegen der Lagerinhaber die Oeffnung des Lagers zu einer anderen Zeit, so hat Wrzacht die oben erwähnten Gebühren, sondern die gesetzlichen Reisekosten und Tagegelder zu ent- richten. · Erfordert die Ueberwachung eines Privatlagers für steuerpflichtigen Branntwein in Folge des Umfangs der darin vorzunehmenden Abfertigungen die Anstellung eines oder mehrerer be- sonderen, für jene Dienstleistungen bestimmten Steuerbeamten, so hat der Lagerinhaber an Stelle der oben angegebenen Gebühren einen Verwaltungskosten-Beitrag in Höhe des Durchschnittseinkommens der Beamten zu zahlen. S. 19. In Theilungslägern findet die Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli nicht statt. d) Besondere Be. stimmungen für die Für dieselben werden Frilnee. a) wo solche vorhanden sind, abgesonderte Räume der öffentlichen Niederlage, welche für sich " verschließbar sind und für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anlei- tung des Amts Sorge zu tragen hat, oder b) Privaträume zugelassen. Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ist an die Bedingung geknüpft, daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jährliche Absatz die Menge von 300 Hektolitern reinen Alkohols überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Branntweintheilungs- läger, welche in öffentlichen Niederlagen gehalten werden. « An den in dem Theilungslager zur Aufbewahrung des Branntweins aufgestellten Lager- fässern, Bassins 2c. muß die Nummer des Gefäßes und der Literinhalt desselben auf Grund der amtlichen Vermessung mit Oelfarbe deutlich vermerkt und jedes Gefäß außerdem mit einem Stand- glas nebst Skala oder einer sonstigen Einrichtung versehen sein, welche den Stand der im Gefäß enthaltenen Flüssigkeit erkennen lassen. - Bei größeren freistehenden Gefäßen sind auf Anordnung des Bezirks-Oberkontrolörs in verschiedenen Höhen Abzugshähne anzubringen, welche die Entnahme von Proben aus verschiedenen Lagen des Gefäßes ermöglichen. 8. 20. Die in §. 8 für die Vermischung von Branntweinen, welche verschiedenen Abgabensätzen Sieuersab. unterliegen, getroffenen Bestimmungen finden auf die in Theilungslägern lagernden Branntwein- posten keine Anwendung.