— 471 — Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf. (§. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887.) In Gemäßbheit des §. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887, werden bezüglich der Behandlung solcher Gewerbsanlagen, für welche die Begünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein außerhalb der unter amtlichem Ver- schlusse zu haltenden Lagerräume reinigen zu dürfen, in Anspruch genommen wird, nachfolgende Bestimmungen gegeben: F. 1. Die Genehmigung, welche jederzeit widerruflich ist, wird nur solchen Gewerbsanstalten 1. Bedingungen für ertheilt, welche mindestens 5000 Hektoliter reinen Alkohols im Jahre verarbeiten und sich am Sitze ie Bewilligung. einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten Zoll= oder Steuerstelle befinden. Bedingung der Bewilligung ist, daß der Inhaber der Gewerbsanstalt ordnungsmäßige kauf- männische Bücher führt, das Vertrauen der Verwaltung genießt und entweder selbst am Orte, in dem sich die Gewerbsanstalt befindet, wohnt, oder einen daselbst wohnhaften geeigneten Vertreter bestellt. Die Bewilligung ist schriftlich unter Einreichung einer genauen Zeichnung der Rekifikations= apparate, in welche die Nohrleitungen für Rohspiritus, Sprit, Spiritusdämpfe, Wasser und Wasser- dämpfe verschiedenartig einzuzeichnen sind, nebst einer Beschreibung des Fabrikationsganges und eines Grundrisses der Gewerbsanlage bei dem Haupt-Steuer= oder Haupt-Zollamt des Bezirks zu beantragen. Ueber die Genehmigung des Antrages entscheidet die Direktiobehörde. Gewerbsanstalten, welche bereits vor dem 1. Oktober 1887 im Betriebe waren, kann die Genehmigung auch dann ertheilt werden, wenn von ihnen weniger als 5000 Hektoliter reinen Alko- hols im Jahre verarbeitet werden. " Für die Verbrauchsabgabe, welche auf dem zur Reinigung gelangenden Branntweine ruht, u. Sicherheits. ist Sicherheit nach den für die Bewilligung von Abgabenkredit bestehenden Vorschriften zu bestellen, Oaf- und haftet der Inhaber der Gewerbsanlage für die Verbrauchsabgabe so lange, als die Verpflich= brauchsabyabe. tung zur Entrichtung derselben nicht auf andere zu deren Entrichtung verpflichtete Personen übergeht oder der Branntwein als steuerfrei abgeschrieben wird. 8. 3. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verpflichtet, mindestens 14 Tage vor dem Inkrafttreten der ul. Vetriebs= und Begünstigung der Steuerstelle seines Wohnorts nach der Aulage - 1 eine Nachweisung der Räume und Ge= Kontrolvorschif- räthe, in welchen der zur Reinigung gelangende Branntwein vor, während und nach der Reinigung auf- Anl bewahrt wird, in zweifacher Ausfertigung einzureichen und in derselben den in Litern ausgedrückten—— Rauminhalt jedes der Gefäße, welche zur Aufnahme des Branntweins dienen, genau anzugeben. Diese Angaben unterliegen der Prüfung der Steuerverwaltung: insbesondere ist der Liter- 76