— 474 — 8. 11. Bei der Bestandsaufnahme, welche durch zwei Beamte, darunter einen Oberbeamten, zu erfolgen hat, ist die Menge und Stärke des vorhandenen Branntweins festzustellen. Ergiebt sich hierbei eine Fehlmenge, so kann dieselbe bei der ersten Bestandsaufnahme bis zur Höhe von 1 Prozent der seit dem Inkrafttreten der Vergünstigung, bei den späteren Bestandsaufnahmen bis zu 1 Prozent der seit der letzten Bestandsaufnahme zur Anschreibung gelangten Branntweinmenge steuerfrei abgeschrieben werden, während ein diesen Satz übersteigendes Manko an Literprozenten zur Versteuerung zu ziehen ist. 8. 12. vr. Geliung ver Auf die An= und Abschreibung des Branntweins, sowie auf die Bestandsaufnahme finden Lorschristen kr im übrigen die Vorschriften, welche hierüber für die Theilungsläger von unversteuertem Branntwein erlassen sind, entsprechende Anwendung. ". 13. V.. Strafoestim. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, sofern nicht die mungen. Strafbestimmungen wegen Verbrauchsabgaben-Defraudation Platz greifen, gemäß §. 26 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, mit Ordnungsstrafen geahndet.