— 487 — Anlage V. Haupt .. Aunmtsbezirr. Bezirk der Steuerhebestelle 1. ......·............... Nummer..·.·...»........... Nummer..................... des Inventariums. des Betriebsanmeldungs-Registers. Breunereiregister über die in der Branntweinbrennerei des zu stattgehabten Ranh= und Feinbrände für das. Quartal 18 Dieses Register enthält... Blätter, Ort der Aufbewahrung des Gefäßes welche mit einer mit dem Dienstsiegel hier (Probe-Eintragung) angesiegelten Schnur durchzogen sind. à) für den Lutter: — Nebenraum der Küche. den ten 18 b) für den Branntwein: — desgl. Anleitung für den Brennereibesitzer. 1. Das gegenwärtige Brennereiregister wird in Vierteljahrsabschnitten geführt. Dasselbe muß binnen drei Tagen nach Schluß jedes Betriebsquartals an die Steuerbehörde zurückgeliefert werden. 2. In das Brennereiregister sind vom Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familien- angehörigen oder Brennereibediensteten alle in der Brennerei vorgenommenen Rauh- und Feinbrände (Material-, Maisch- und Lutterabtriebe), und zwar gesondert für jede Art dieser Brände und für jede einzelne Blasenfüllung, in einem eigenen Vortrage einzustellen. 3. In das Register sind einzutragen: a) in Spalte 1 die fortlaufende Nummer des Vortrags; b) in Spalte 2 Monat und Tag der Benutzung der Blase zum Nauh= oder Feinbrand; c) in Spalte 3 die Gattung und in Spalte 4 die Menge des zur Verwendung gelangenden Materials, z. B. Kirschen 2c.; wird ein Feinbrand gemacht, so ist hier die Bezeichnung „Lutter“ einzustellen; d) in Spalten 5 und 6 genau die Stunde und Minute des Beginns und die der Beendigung des Brennens für jede einzelne Blasenfüllung mit der Bezeichnung, ob Vormittags (V.) oder Nachmittags (N.); als Vormittag hat die Zeit nach 12 Uhr Nachts bis 12 Uhr Mittags und als Nachmittag die Zeit nach 12 Uhr Mittags bis 12 Uhr Nachts zu gelten; e) in Spalte 7 die Dauer jedes einzelnen Blasenabtriebes nach Stunden und Minuten, entsprechend den Eintragungen in Spalte 5 und 6; f) in Spalte 8 die Menge des gewonnenen Lutters oder — beim Feinbrande — Branntweins nach Litern. 4. Die Einträge in die Spalten 1 bis 5 sind mit Beginn, jene in die Spalten 6, 7 und 8 sofort nach Beendigung des Abtriebes jeder Blasenfüllung zu bewerkstelligen. 5. Nach Schluß des Quartals ist das Register vom Brennereibesitzer unterhalb der letzten Eintragung durch den Vermerk: „Abgeschlossen (Wohnort, Datum und Namen)“ abzuschließen. 78